Rz. 24

Eine ausdrückliche Regelung, wie in Fremdwährung entrichtete ausl. in Euro umzurechnen ist, enthält das Gesetz nicht. Nach R 34c Abs. 1 und 2 EStR 2012 entscheiden

  • der tägliche von der EZB veröffentlichte Euro-Referenzkurs[1],
  • vereinfachend der USt-Umrechnungskurs, der monatlich im BStBl I veröffentlicht wird.
 

Rz. 24a

Das BilMoG hat in § 256a HGB eine Regelung für die Umrechnung eingeführt, die eine Umrechnung zum Devisenkassakurs des jeweiligen Stichtags fordert. Umzurechnen ist am Tag der Zahlung; erfolgt die Zahlung der Steuer in einer anderen Währung als der jeweiligen Landeswährung der ausl. Einkünfte, so ist wohl zu berücksichtigen, ob der Zahlende diese Währung bereits vorher angeschafft hat.

 

Rz. 24b

Zu berücksichtigen ist, dass Währungsverluste bezogen auf eine im Ausland belegene Betriebsstätte nach der Rspr. des BFH bislang nicht berücksichtigungsfähig sind. Der EuGH hat in der Rechtssache Shell[2] einer solchen Versagung jedoch eine Absage erteilt; allerdings dürfte dies in Anlehnung an die Entscheidung Marks & Spencer[3] lediglich im Rahmen der Aufgabe der Betriebsstätte gelten. Bei Währungssicherungsgeschäften ist zu beachten, dass diese zumindest für Zeiträume vor Einführung des § 34c Abs. 1 S. 3 EStG nicht als Aufwendungen die Bestimmung der ausl. Einkünfte beeinflussen, sondern erst auf einer zweiten Ebene der Anrechnung Wirkungen entfaltet, d. h. in Bezug auf die Bemessungsgrundlage für die inländische Steuer, auf die die ausl. angerechnet werden soll; bei der inländischen Steuer sollen die Einnahmen aus dem Grundgeschäft mit dem Währungssicherungsgeschäft zusammengezogen werden[4]. Diese ökonomische und unter dem Gesichtspunkt des "Hedgeaccountings" nachvollziehbare Sichtweise steht jedoch in einem gewissen Widerspruch zur isolierten Betrachtungsweise. Diesem Vorwurf begegnet die Entscheidung, indem sie sich auf eine Entscheidung zum Privatvermögen beruft, in der ebenfalls ein Zins- und ein Währungssicherungsgeschäft in Form eines "Forward-Sale" abgeschlossen worden war. In dieser Entscheidung hatte der BFH[5] bereits beide Geschäfte als ein Zinsgeschäft zusammengefasst und der Besteuerung nach § 20 EStG a. F. unterworfen.

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