Rz. 2

§ 2 Abs. 1 AO ordnet den Vorrang der völkerrechtlichen Regelung an[1], sodass die Kollision des jeweiligen Besteuerungsrechts unter Heranziehung des DBA zu lösen ist. Art. 23 OECD-MA sieht dabei zwei Möglichkeiten der Vermeidung einer Doppelbesteuerung vor:

  • Freistellungsmethode (mit Progressionsvorbehalt, § 32b EStG; Art. 23A OECD-MA),
  • Anrechnungsmethode (Art. 23B OECD-MA).

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