8.1 Allgemeines

 

Rz. 33

Nach § 34b Abs. 2 EStG sind zum Zwecke der Ermittlung der Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen von den Einnahmen aus sämtlichen Holznutzungen die damit in sachlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben abzuziehen. Eine das Wirtschaftsjahr übergreifende Betrachtung kommt vor dem Hintergrund der Regelung in § 34b Abs. 2 EStG nicht in Betracht.[1] Danach ist das auf diese Weise ermittelte Ergebnis auf die ordentlichen und außerordentlichen Holznutzungen aufzuteilen. Zu diesem Zweck werden die außerordentlichen Holznutzungen zur gesamten Holznutzung ins Verhältnis gesetzt. Maßgebend für die Verhältnisrechnung sind bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich die im Wirtschaftsjahr veräußerten Holzmengen und bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung die Holzmengen, die den im Wirtschaftsjahr zugeflossenen Einnahmen zugrunde liegen. Für das entnommene Holz gilt Entsprechendes.

 

Rz. 34

Die Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen nach § 34b Abs. 2 EStG sind nach den Grundsätzen der jeweiligen Gewinnermittlungsart für jedes Wirtschaftsjahr gesondert zu ermitteln. Es gelten die allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften. Gewinnermittlungszeitraum ist das Wirtschaftsjahr.[2] Bedeutung hat die Einkünfteermittlung nach § 34b Abs. 2 EStG ausschließlich für Zwecke der Tarifermäßigung.

 

Rz. 35

Fallen das Wirtschaftsjahr der außerordentlichen Holznutzung und das Wirtschaftsjahr der Gewinnrealisierung auseinander, wird die Tarifermäßigung nach § 34b EStG nicht im Wirtschaftsjahr der außerordentlichen Holznutzung, sondern im Wirtschaftsjahr der Gewinnrealisierung gewährt.[3] Zeitpunkt der Gewinnrealisierung ist in den Fällen des Betriebsvermögensvergleichs der Zeitpunkt der Veräußerung bzw. Entnahme. Soweit die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung erfolgt, ist der Zeitpunkt des Zuflusses der Einnahmen oder der Zeitpunkt der Entnahme maßgebend.

 

Rz. 36

Die für jedes Wirtschaftsjahr gesondert ermittelten Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen sind bei abweichenden Wirtschaftsjahren – den übrigen laufenden Einkünften entsprechend – zeitanteilig und getrennt nach den Einkünften i. S. d. § 34b Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 Nr. 1 und 2 EStG dem jeweiligen Vz zuzuordnen.[4]

 

Rz. 37

Unterhält ein Stpfl. mehrere forstwirtschaftliche Betriebe mit eigenständiger Gewinnermittlung, sind die Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen nach § 34b Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 Nr. 1 und 2 EStG für jeden forstwirtschaftlichen Betrieb gesondert zu ermitteln und dem jeweiligen Vz zuzurechnen.[5]

[1] Stalbold, in H/H/R, EStG/KStG, § 34b EStG Rz. 18.
[2] Stalbold, in H/H/R, EStG/KStG, § 34b EStG Rz. 18.

8.2 Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben (§ 34b Abs. 2 S. 1 EStG)

 

Rz. 38

Zur Ermittlung der Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen sind die mit allen Holznutzungen im Zusammenhang stehenden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben gesondert aufzuzeichnen. Es gelten die Grundsätze der jeweils maßgebenden Gewinnermittlungsart.

 

Rz. 39

Betriebseinnahmen aus Holznutzungen sind die Erlöse aus der Verwertung des Holzes, die der Gewinnermittlung des Wirtschaftsjahrs zugrunde gelegt wurden. Hierzu gehören insbesondere die Erlöse für das veräußerte Holz und der Teilwert für das entnommene Holz. Bei der Veräußerung eines Waldgrundstücks zu erfassen ist als Betriebseinnahme der auf das stehende Holz entfallende Kaufpreisanteil. Zu berücksichtigen sind jeweils die Roherlöse. Die USt ist Bestandteil der Roherlöse im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG und der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG. Nicht zu den Betriebseinnahmen aus Holznutzungen gehören insbesondere die Einnahmen aus Nebennutzungen und aus Verkäufen von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens.

 

Rz. 40

Von den Betriebseinnahmen aus Holznutzungen sind die mit diesen Einnahmen in sachlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben des Wirtschaftsjahrs abzuziehen, die der Gewinnermittlung des Wirtschaftsjahrs zugrunde gelegt wurden. Dazu rechnen insbesondere die festen und beweglichen Verwaltungskosten, die Steuern, die Zwangsbeiträge und die Betriebskosten. Erhöhte AfA, Sonderabschreibungen und Buchwertminderungen und Buchwertabgänge sind zu berücksichtigen. Vorsteuern sind Betriebsausgaben im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG und der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG. Im Fall der Pauschalierung nach § 51 EStDV oder nach § 4 FSchAusglG sind die Pauschsätze von den Einnahmen der jeweiligen Holznutzungen abzuziehen. Die nicht mit den Pauschsätzen abgegoltenen, aber abzugsfähigen Wiederaufforstungskosten, Buchwertminderungen und Buchwertabgänge beim Wirtschaftsgut Baumbestand sind zusätzlich als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.[1]

 

Rz. 41

Die Berücksichtigung von Entschädigungen und Zuschüssen richtet sich nach den Grundsätzen der jeweils maßgebenden Gewinnermittlungsart. Die Zuordnung der Entschädigungen und Zuschüsse zu den Betriebseinnahmen aus Holznutzungen oder zu den übrigen ...

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