Rz. 26

Ebenfalls zu den außerordentlichen Holznutzungen gehören nach § 34b Abs. 1 Nr. 2 EStG Holznutzungen infolge höherer Gewalt (Kalamitätsnutzungen). Holznutzungen infolge höherer Gewalt sind nach § 34b Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG durch Eis-, Schnee-, Windbruch oder Windwurf, Erdbeben, Bergrutsch, Insektenfraß, Brand oder durch Naturereignisse mit vergleichbaren Folgen verursacht. Nicht zu den Kalamitätsnutzungen gehören nach § 34b Abs. 1 Nr. 2 S. 3 EStG in der Forstwirtschaft regelmäßig entstehende Schäden. Ebenfalls nicht zu den Holznutzungen infolge höherer Gewalt gehören die außerordentlichen Holznutzungen infolge gesetzlicher oder behördlicher Anordnungen.[1]

 

Rz. 27

Kalamitätsnutzungen setzen das Vorliegen eines Naturereignisses voraus. Hierbei handelt es sich um Ereignisse, die wegen des Umfangs und der Ungewissheit ihres Eintritts bei der forstwirtschaftlichen Planung nicht berücksichtigt werden können, wobei eine gewisse Voraussehbarkeit unschädlich ist. Naturereignisse dieser Art können plötzlich oder katastrophenartig auftreten. Handeln kann es sich aber auch um schleichende, sich allmählich ausbreitende Naturereignisse. Naturereignisse i. d. S. sind nach § 34b Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG Eis-, Schnee-, Windbruch oder Windwurf, Erdbeben, Bergrutsch, Insektenfraß und Brand. Die Aufzählung ist nicht abschließend. Erfasst werden auch andere Naturereignisse mit vergleichbaren Folgen. Hierzu gehören z. B. Hochwasser, außergewöhnliche Trockenheit, infektiöse Holzkrankheiten, Baumrindenschäden durch Hagelschlag oder Rotwild, Käfer- oder sonstiger Schädlingsbefall oder Immissionsschäden. Nicht von Bedeutung ist, ob von dem Naturereignis hiebreife Bestände betroffen sind oder ob der volle Marktpreis erzielt werden kann. Des Weiteren kann eine Holznutzung infolge höherer Gewalt auch in einem Wirtschaftsjahr nach Eintritt des Schadensereignisses erfolgen.[2] Zu den Holznutzungen infolge höherer Gewalt zählen nicht Schadensfälle von einzelnen Bäumen, wie z. B. Dürrhölzer oder Blitzschlagschäden, soweit sie sich im Rahmen der regelmäßigen natürlichen Abgänge halten.[3] Wird von dem Naturereignis nur ein geringer Holzbestand betroffen, liegt ebenfalls keine Holznutzung infolge höherer Gewalt vor.[4]

 

Rz. 28

Zu den Naturereignissen, die zu Holznutzungen infolge höherer Gewalt führen können, gehören auch durch Luftverschmutzung verursachte Immissionsschäden, wie z. B. Schäden aufgrund sauren Regens. Allerdings müssen die dadurch hervorgerufenen Schäden über das normale Maß hinausgehen. Auch dürfen sie aufgrund forstwirtschaftlicher Erfahrungen nicht mit Erfolg zu bekämpfen sein.[5] Gleiches gilt auch für Infektionskrankheiten, die das Holz betreffen. Von daher kann z. B. Rotfäule nur insoweit zu einer Holznutzung infolge höherer Gewalt führen, als sie einen Schaden verursacht, der die Summe der im forstwirtschaftlichen Betrieb des Stpfl. regelmäßig und üblich anfallenden Schäden, mengenmäßig in erheblichem Umfang übersteigt.[6] Nach einer Vereinfachungsregelung der Finanzverwaltung[7] sind, wenn bei einer Hiebsmaßnahme die Holznutzungen mit Rotfäule nicht mehr als 50 % der am Hiebsort insgesamt eingeschlagenen Fichtenstämme betragen, diese Holznutzungen mit Rotfäule als regelmäßiger Schaden in der Forstwirtschaft zu qualifizieren. Bei Übersteigen der Schwelle von 50 % ist der übersteigende Prozentsatz bei der Ermittlung der Holznutzungen infolge höherer Gewalt zu berücksichtigen. Bei vorzeitigen Holznutzungen aufgrund von Schäden durch militärische Übungen sind nach Auffassung der Finanzverwaltung dieselben Steuersätze wie für Holznutzungen infolge höherer Gewalt anzuwenden.[8] Derartige Schäden beruhen zwar nicht auf Holznutzungen infolge höherer Gewalt, sondern auf Holznutzungen, die aus volks- und staatswirtschaftlichen Gründen erfolgt sind. Sie werden von der Finanzverwaltung aber aus Billigkeitsgründen wie Kalamitätsnutzungen behandelt.

 

Rz. 29

Schäden, die von dritter Seite verursacht worden sind, gehören grundsätzlich nicht zu den Naturereignissen. Keine Geltung hat dies, wenn der unmittelbare Verursacher dieser Schäden – wie vielfach z. B. bei Immissionsschäden – nicht festgestellt werden kann.[9] Im Einzelfall können aber in diesen Fällen Holznutzungen aus volks- oder staatswirtschaftlichen Gründen vorliegen.

 

Rz. 30

Holznutzungen infolge höherer Gewalt liegen ebenfalls nicht vor bei einem Verschulden des Stpfl. Dies gilt z. B. für Schäden durch waldbauliche Fehler des Waldeigentümers oder für Sturmschäden, die durch eine fehlerhafte Hiebführung begünstigt worden sind. Dabei schließt allerdings nicht jede Sorgfaltspflichtverletzung die Anwendung von § 34b EStG aus.[10] Erforderlich sind vielmehr einwandfrei feststellbare grobe Verstöße gegen die anerkannten Grundsätze einer ordnungsgemäßen forstwirtschaftlichen Betriebsführung.[11] Kein Verschulden des Stpfl. liegt vor bei generell vorhersehbaren Naturereignissen, sofern nicht die Möglichkeit besteht, daraus resultierende Schäden abzuwenden oder zu vermindern.

 

Rz. 31

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