Rz. 23
Außerordentliche Holznutzungen liegen nur vor, wenn bei einer Holznutzung die in § 34b Abs. 1 EStG genannten Voraussetzungen vorliegen. Dabei ist unerheblich, ob die außerordentlichen Holznutzungen in Nachhaltsbetrieben oder in aussetzenden Betrieben anfallen. Alle übrigen Holznutzungen sind ordentliche Holznutzungen, für die § 34b EStG keine Anwendung findet. Liegen außerordentliche Holznutzungen vor, gilt die Tarifermäßigung nach § 34b EStG für alle außerordentlichen Holznutzungen. Sie ist nicht beschränkt auf Überhiebe oder Übernutzungen.[1]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen