Rz. 17

Außerordentliche Holznutzungen sind zum einen nach § 34b Abs. 1 Nr. 1 EStG Holznutzungen, die aus volks- oder staatswirtschaftlichen Gründen erfolgt sind und zum anderen nach § 34b Abs. 1 Nr. 2 EStG Holznutzungen infolge höherer Gewalt (Kalamitätsnutzungen). Holznutzungen aus volks- und staatswirtschaftlichen Gründen liegen nur insoweit vor, als sie durch gesetzlichen oder behördlichen Zwang veranlasst sind. Demgegenüber sind Kalamitätsnutzungen durch Eis-, Schnee-, Windbruch oder Windwurf, Erdbeben, Bergrutsch, Insektenfraß, Brand oder durch Naturereignisse mit vergleichbaren Folgen verursacht. Nicht zu den Kalamitätsnutzungen gehören Schäden, die in der Forstwirtschaft regelmäßig entstehen. Nur Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen unterliegen der Tarifermäßigung nach § 34b EStG.

 

Rz. 18

Alle Holznutzungen, die nicht die Voraussetzungen des § 34b Abs. 1 EStG erfüllen, sind ordentliche Holznutzungen. Einkünfte aus ordentlichen Holznutzungen unterliegen der Besteuerung nach den allgemeinen Regeln.

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