Rz. 14

Die Tarifermäßigung nach § 34b EStG wird von Amts wegen gewährt. Der Stpfl. kann auf die Tarifermäßigung weder verzichten noch sie auf eine bestimmte Höhe begrenzen.

 

Rz. 15

Hinsichtlich der außerordentlichen Holznutzungen hat eine gesonderte und einheitliche Feststellung nach §§ 179, 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AO zu erfolgen, wenn diese im Rahmen einer Mitunternehmerschaft oder einer Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaft bzw. einer ähnlichen Realgemeinde i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 4 EStG anfallen. Im Feststellungsverfahrens ist auch darüber zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für die Tarifermäßigung nach § 34b EStG vorliegen.[1]

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