Rz. 20

Nach § 34a Abs. 3 EStG ist der Begünstigungsbetrag der Betrag, der im Vz für den nicht entnommenen Gewinn auf Antrag tatsächlich in Anspruch genommen wird. Aus dem Begünstigungsbetrag ist der nachversteuerungspflichtige Betrag abzuleiten, also der Betrag, den der Stpfl. bei einer späteren Entnahme versteuern muss. Der Begünstigungsbetrag ist nicht in jedem Fall identisch mit dem nicht entnommenen Gewinn, da dieser gar nicht oder nur teilweise begünstigt besteuert werden kann, sodass der Antrag des Stpfl. über die Höhe des begünstigt zu besteuernden Betrags den Begünstigungsbetrag bestimmt.

 
Praxis-Beispiel

Ermittlung des Begünstigungsbetrags

Der Stpfl. erzielt in 01 einen begünstigten Gewinn von 100 EUR. Er beantragt, hiervon 80 EUR begünstigt zu besteuern. Der Begünstigungsbetrag beträgt 80 EUR.

Der Stpfl. muss 20 EUR mit seinem persönlichen Steuersatz versteuern, das verbleibende zu versteuernde Einkommen nach Abzug des ermäßigt besteuernden Gewinns von 80 EUR.

Für den Begünstigungsbetrag zahlt er 80 EUR × 28,25 % = 22,6 EUR ESt zuzüglich 22,6 EUR × 5,5 % = 1,243 SolZ.

 

Rz. 21

Der nachversteuerungspflichtige Betrag des Betriebs oder Mitunternehmeranteils ermittelt sich aus dem Begünstigungsbetrag des Vz, vermindert um die darauf entfallende Steuerbelastung nach § 34a Abs. 1 EStG und den darauf entfallenden SolZ, aber ohne KiSt.[1] Da für den Begünstigungsbetrag bereits die ermäßigte Steuer (28,25 %) und der darauf entfallende SolZ (5,5 %) entrichtet wurden, wird für die Ermittlung des nachversteuerungspflichtigen Betrags der Begünstigungsbetrag um diese Steuerbelastung vermindert. Der abzurechnende SolZ weicht i. d. R. vom festgesetzten SolZ ab, da dieser nach der festgesetzten ESt abzüglich der anzurechnenden GewSt festgesetzt wird. Etwaige Nebenleistungen wie Säumniszuschläge oder Zinsen können nicht abgezogen werden.

Im Fall des vorstehenden Beispiels ergibt sich ein zur Nachversteuerung pflichtiger Betrag von 80 EUR ./. 22,6 EUR ./. 1,243 EUR = 56,157 EUR.

Dieser Betrag wird vermehrt um den nachversteuerungspflichtigen Betrag des Vorjahrs und den auf diesen Betrieb oder Mitunternehmeranteil nach § 34a Abs. 5 EStG übertragenen nachversteuerungspflichtigen Betrag, vermindert um den Nachversteuerungsbetrag nach § 34a Abs. 4 EStG (Nachversteuerungsbetrag des laufenden Vz) und den auf einen anderen Betrieb oder Mitunternehmeranteil nach § 34a Abs. 5 EStG übertragenen nachversteuerungspflichtigen Betrag. Dieser Saldo ist der nachversteuerungspflichtige Betrag des Betriebs oder Mitunternehmeranteils zum Ende des Vz. Dieser Betrag ist für jeden Betrieb oder Mitunternehmeranteil des Stpfl. jährlich gesondert festzustellen und fortzuschreiben. Dieser Betrag ist auf andere Betriebe oder Mitunternehmeranteile des Stpfl. grundsätzlich nicht übertragbar. Ausnahmen gelten für Fälle der unentgeltlichen Betriebsübertragung auf einen anderen Betrieb zwischen. Mitunternehmeranteilen desselben Stpfl. und für Fälle der Einbringung zu Buchwerten nach § 24 UmwStG.[2]

 

Rz. 22

Ermittlung des nachversteuerungspflichtigen Betrags:

Begünstigungsbetrag des Vz (= der auf Antrag begünstigte Gewinn)

./. ESt (28,25 %) zzgl. SolZ

+ Nachversteuerungspflichtiger Betrag des Vorjahrs

+ Nachversteuerungspflichtiger Betrag aus WG-Übertragungen auf diesen Betrieb

./. Nachversteuerungspflichtiger Betrag des laufenden Vz

./. Nachversteuerungspflichtiger Betrag aus WG-Übertragungen auf andere Betriebe

= Nachversteuerungspflichtiger Betrag zum Ende des Vz.

[2] Ratschow, in Brandis/Heuermann , Ertragsteuerrecht, § 34a EStG Rz. 52.

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