Rz. 52

Der Pflege-Pauschbetrag wurde durch das Steuerreformgesetz 1990[1] in das Gesetz aufgenommen. Laut Gesetzesbegründung trägt die Gewährung des Pauschbetrags dem Umstand einer starken Zunahme pflegebedürftiger Personen aufgrund der sich ändernden Altersstruktur der Bevölkerung Rechnung.[2] Sinn und Zweck der Norm ist deshalb, Erleichterungen im Bereich der häuslichen Pflege zu schaffen, insbesondere da eine Vielfalt von Belastungen besteht, die im Einzelnen nur schwer oder gar nicht nachweisbar sind. Für "leicht" nachweisbare finanzielle Belastungen soll zugleich eine "Erleichterung" der menschlichen Belastung durch die Pflege unter Verzicht auf die Einzelnachweise der entstandenen Aufwendungen erzielt werden. Durch das G. v. 9.12.2020[3] erfolgt ab Vz 2021 eine erhebliche Erweiterung des Anwendungsbereichs durch eine Herabsetzung der Schwelle der Inanspruchnahme, in dem sowohl das Merkmal der dauernden Hilflosigkeit entfallen ist als auch der notwendige Pflegegrad zur Inanspruchnahme des Pauschbetrags von mindestens 4 auf 2 herabgesetzt wurde. Damit der hierbei unterschiedlich hohen Mehraufwendungen, die der pflegende Stpfl. zu tragen hat, entsprechend Rechnung getragen wird, wurde zudem eine Staffelung eingeführt, mit der die Höhe der Pauschbeträge an den Pflegegrad gekoppelt ist.

 

Rz. 53

Der Pflege-Pauschbetrag steht im Zusammenhang mit der Förderung häuslicher Pflege. Diese erfolgt seitens des Gesetzgebers sowohl durch direkte Anreize, die im Sozialversicherungsrecht normiert sind (Transferzahlungen), als auch durch indirekte Anreize mit der Steuererleichterung des § 33b Abs. 6 EStG. Insoweit sind an die Gewährung des Pflege-Pauschbetrags verminderte Anforderungen als an die Gewährung des Abzugs außergewöhnlicher Belastungen gem. § 33 EStG zu stellen.

 

Rz. 54

Durch das verminderte Anforderungsmaß ermöglicht der Pflege-Pauschbetrag dem Stpfl. nicht nur ein Wahlrecht der Höhe nach, sondern auch dem Grunde nach. Hierbei ist zunächst das sog. Angehörigenprivileg zu nennen.[4] Grund hierfür ist, dass der BFH[5] entschieden hat, dass keine sittliche Verpflichtung zur häuslichen Pflege Angehöriger bestünde, sodass auch keine außergewöhnlichen Belastungen gem. § 33 EStG geltend gemacht werden können. Mit Urteil v. 29.8.1996[6] hatte der BFH jedoch bereits entschieden, dass im Rahmen des § 33b Abs. 6 EStG weniger strenge Kriterien an die Zwangsläufigkeit zu stellen sind. Darüber hinaus ist laut BFH bei Angehörigen i. S. d. § 15 AO grundsätzlich eine Zwangsläufigkeit i. S. d. § 33b Abs. 6 EStG zu unterstellen. Insoweit kann es in Einzelfällen zu einer Inanspruchnahme des Pflege-Pauschbetrags kommen, obwohl ein Abzug tatsächlicher Aufwendungen gem. § 33 EStG nicht möglich wäre.

[1] BGBl I 1988, 1093.
[2] BT-Drs. 11/2157, 152.
[3] BGBl I 2020, 2770.
[4] Heger, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 33b EStG Rz. 110; Hufeld, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 33b EStG Rn. E 7.

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