Rz. 66

Gem. § 33a Abs. 2 S. 3 und 4 EStG hat eine Zuteilung des Freibetrags auf mehrere Stpfl. zu erfolgen, sofern diese die Voraussetzungen der Vorschrift erfüllen. Dies sind regelmäßig die Eltern des Kindes. Beiden Elternteilen steht die Hälfte des Betrags zu[1]; auf gemeinsamen Antrag ist eine andere Aufteilung möglich.

[1] Dies steht im Einklang mit dem Verfassungsrecht: BVerfG v. 8.6.1977, 1 BvR 265/75, BStBl II 1977, 526, Haufe-Index 1074961.

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