Rz. 54
Besuchsfahrten zu Angehörigen sind regelmäßig nicht außergewöhnlich oder atypisch und deshalb nicht als außergewöhnliche Belastung anzusehen.[1] Dies gilt auch dann, wenn das eigene Kind besucht wird, zumal derartige Fahrten bereits durch den Kinderlastenausgleich oder die doppelte Haushaltsführung ausgeglichen sind.[2] Obgleich in der heutigen Zeit Patchwork-Familien, getrennt lebende Paare und alternative Formen des Zusammenlebens gegenüber dem traditionellen Familienmodell zunehmend an Bedeutung gewinnen und damit einhergehend häufiger Fälle auftreten, in denen überdurchschnittliche Besuchskosten entstehen, liegt weiterhin eine pauschale Abgeltung durch die oben genannten Freibeträge vor.[3] Fahrtkosten von dauernd getrennt lebenden Eltern für Besuche ihrer Kinder können nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.[4]
Besuchsfahrten der Eltern zu ihrem im europäischen Ausland die Schule besuchenden Kind sind keine außergewöhnlichen Belastungen. Solche Kosten werden durch die Regelungen des Familienleistungsausgleichs abgegolten.[5]
Ebenso sind auch Reisekosten für den Besuch der Beerdigung eines nahen Angehörigen nicht abzugsfähig (Rz. 52). Schließlich sind auch weitere Aufwendungen der Kontaktpflege (Porto, Telefonkosten, Gebühren für einen Internetanschluss) nicht als außergewöhnlich zu bezeichnen und deshalb ebenfalls nicht abzugsfähig.[6]
Rz. 55
Soweit Besuchsfahrten allerdings zu den Krankheitskosten zählen, sind diese abzugsfähig.[7] Hierfür ist gem. § 64 EStDV (Rz. 44a) jedoch die medizinische Notwendigkeit der Besuche bereits vor Antritt der Fahrten durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen.[8] Darüber hinaus sind übliche Besuchsfahrten von dem Kostenabzug ausgeschlossen, lediglich Mehrfahrten aufgrund der medizinischen Notwendigkeit können einen Abzug ermöglichen.[9]
Rz. 56
Aufwendungen für Besuchsfahrten zu im Altenheim lebenden Angehörigen stellen grundsätzlich keine außergewöhnlichen Belastungen dar, wenn die Angehörigen aus altersbedingten Gründen im Altenheim leben.[10] Dasselbe gilt für Kosten von Besuchsfahrten zur Pflege und Versorgung eines nahen Angehörigen.[11]
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