Rz. 98

Lösegeldzahlungen können als außergewöhnliche Belastung zu qualifizieren sein, wenn sie zwangsläufig erwachsen. Zwangsläufigkeit aufgrund tatsächlicher Gründe liegt insbesondere bei der Bedrohung des eigenen Lebens oder der Gesundheit vor, oder soweit ein Angehöriger oder Dritter bedroht wird. Dies gilt aber nicht, wenn der Stpfl. die Ursache der Bedrohung selbst gelegt hat, z. B. durch Eingehen einer außerehelichen Beziehung.[1] Erhält der Stpfl. das Geld später zurück, ist dies ein rückwirkendes Ereignis gem. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO.

Auch Aufwendungen für Fluchthilfe, insbesondere die Ausreise aus einem Staat, der diese verbietet, können außergewöhnliche Belastungen sein. Voraussetzung ist die konkrete Bedrohung des Lebens vom Stpfl. oder einem nahen Angehörigen, ggf. nachgewiesen durch die Behandlung als Asylberechtigter nach den Genfer Flüchtlingskonventionen.[2] Die gesamten Aufwendungen sind jedoch nur dann abziehbar, wenn eine Rückforderung sich im Hinblick auf sittliche Gründe verbietet; ansonsten wird es als zumutbar erachtet, wenn der Geflüchtete den Betrag durch Arbeitsverdienst zurückzahlt. In diesem Fall sind ggf. entstandene Zinsaufwendungen abzugsfähig.[3]

Erpressungsgelder sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn der Stpfl. durch sein frei gewähltes Verhalten selbst eine wesentliche Ursache für die Erpressung gesetzt hat. Dies ist dann der Fall, wenn der Stpflichtige sich strafbar oder sonst sozialwidrig verhalten hat (Steuervergehen).[4]

[1] BFH v. 18.3.2004, III R 31/02, BFH/NV 2004, 880, BStBl II 2004, 867, Haufe-Index 1140077.
[2] FG Berlin v. 6.7.1978, EFG 1979, 180, rkr.
[3] FG Münster v. 24.11.1983, EFG 1984, 287, rkr.

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