rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gezahltes Erpressungsgeld nicht in jedem Fall als außergewöhnliche Belastung absetzbar

 

Leitsatz (amtlich)

Erpressungsgelder sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn der Steuerpflichtige durch sein frei gewähltes Verhalten selbst eine wesentliche Ursache für die Erpressung gesetzt hat. Dies ist dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige sich strafbar oder sonst sozialwidrig verhalten hat.

 

Normenkette

EStG § 33 Abs. 1-2

 

Tatbestand

Streitig ist, ob im Zusammenhang mit einer Erpressung stehende Aufwendungen der Kläger als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind.

Die Kläger wurden im Streitjahr 2011 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielten jeweils Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In ihrer Einkommensteuererklärung vom 15. März 2012 machten sie außergewöhnliche Belastungen in Höhe von insgesamt 16.629,- € geltend. Diese setzten sich aus Kurkosten, Fahrtkosten und Kurtaxen abzüglich erhaltener Erstattungen in Höhe von insgesamt 2.122,- € zusammen. Des Weiteren machten sie Kosten für ein Hörgerät in Höhe von 52,- € und Aufwendungen in einem "Ermittlungsverfahren wegen Erpressung" in Höhe von 13.914,- €, Sollzinsen in Höhe von 51,- € und Anwaltskosten im Zusammenhang mit der Erpressung in Höhe von 490,- € als außergewöhnliche Belastungen geltend.

Die Aufwendungen für das "Ermittlungsverfahren wegen Erpressung" und den Anwalt resultierten ausweislich des Schreibens des Klägers vom 17. Dezember 2011 an die von ihm mandatierte Rechtsanwältin, Frau S., aus einem Teppichkauf vom 16. April 2005 in der Türkei. Hiernach habe sein Kaufpreis nach Angaben des Klägers 9.500,- € betragen. Auf diesen sei im April ein Betrag in Höhe von 1.000,- € angezahlt worden. Am 5. Dezember 2005 sei er geliefert worden. Im Jahr 2011 habe Herr Ö. von der türkischen Lieferfirma bei ihnen angerufen und mitgeteilt, dass Zoll und Finanzbehörde wegen der Deklaration des Zolls die Lieferungen der letzten zehn Jahre überprüften. Sie hätten bei der Ausreise seinerzeit keine Erklärung beim Zoll abgegeben. Herr Ö. habe mitgeteilt, dass der Zoll den Teppich konfiszieren und ein Strafgeld von 7.000,- € kassieren werde, was sie verhindern könnten, wenn sie den Geldversand über die "W. U." vornehmen würden. Sobald das Geld beim Zoll und der Finanzbehörde eingegangen sei, würde dieses umgehend zurück überwiesen. Zwischen den Zahlungsüberweisungen seien sie massiv unter Druck gesetzt worden. Hierauf hätten sie zwei Überweisungen vorgenommen. Ein an die "W.U." überwiesener Betrag in Höhe von 4.750,- € sei nach Rücksprache der Postbank K. bei der "W.U." nur fünf Minuten nach der Einzahlung abgehoben worden. Im Dezember 2011 hätten sie Strafanzeige erstattet und Frau Rechtsanwältin S. mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt. Im Übrigen wird auf das Schreiben des Klägers verwiesen (Rechtsbehelfsakte - Rb-Akte -, Bl.2).

Mit Einkommensteuerbescheid für 2011 vom 5. April 2012 setzte der Beklagte Einkommensteuer in Höhe von 10.421,- € fest. Der Beklagte berücksichtigte außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 2.225,- €, brachte die zumutbare Belastung in Höhe von 4.150,- € (= 6% x 69.175,- €) in Abzug und erkannte demzufolge keine außergewöhnlichen Belastungen an. In den Erläuterungen führte er aus, dass die als außergewöhnliche Belastungen geltend gemachten Aufwendungen (Ermittlungsverfahren in Höhe von 13.914,- € und Anwaltskosten in Höhe von 490,- €) nicht berücksichtigt worden seien, weil sie nicht zwangsläufig im Sinne des § 33 EStG gewesen seien.

Hiergegen legten die Kläger Einspruch ein. Hinsichtlich der als nicht "zwangsweise" behandelten Kosten des Ermittlungsverfahrens sei anzumerken, dass der BFH in mehreren Urteilen die erweiterte Absetzbarkeit von Kosten als außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommensteuer bestätigt habe. Wie es zu der Erpressung gekommen sei, sei dem Schreiben an ihre Rechtsanwältin zu entnehmen. Hieraus ergebe sich die Zwangsläufigkeit der Ausgaben, denen sie sich nicht hätten entziehen können.

Mit Schreiben vom 26. April 2012 wies der Beklagte darauf hin, dass Prozesskosten grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden könnten und regte an, den Einspruch ggf. zurückzunehmen.

Die Kläger hielten ihren Einspruch aufrecht. Das Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen, auf das sich der Beklagte gestützt habe, beziehe sich auf Prozesskosten, nicht jedoch auf Erpressungsgelder. Aus dem Urteil des BFH vom 18. März 2004 gehe hervor, dass der BFH zwischen den Fällen unterscheide, in den der Steuerpflichtige durch sein frei gewähltes Verhalten selbst eine wesentliche Ursache für die Erpressung gesetzt habe und jenen, in denen es - wie bei ihnen - an einem solchen Verhalten fehle.

Mit Einspruchsentscheidung vom 2. Juli 2012 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Auf die Einspruchsentscheidung wird verwiesen.

Mit ihrer Klage machen die Kläger im Wesentlichen dasselbe wie im Einspruchsverfahren geltend. Im St...

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