Rz. 67

Schäden am Gebäude des Stpfl. sind (auch aufgrund der Gegenwertlehre) nur dann abziehbar, sofern Katastrophen und Naturereignisse für die Beschädigung ursächlich sind und soweit eine Wiederherstellung (keine Erweiterung oder Standardhebung) erfolgt. Abrisskosten aufgrund einer unterlassen Instandhaltung können daher nicht als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden.[1] Dabei sind die Aufwendungen um tatsächliche Versicherungsleistungen zu vermindern. Besteht kein Versicherungsschutz, hat allerdings eine Kürzung der entstandenen Kosten um eine "fiktive" Versicherungsleistung zu erfolgen, wenn der Abschluss einer Versicherung vernünftigerweise verlangt werden kann (insbesondere wenn ein Versicherungsschutz vorhanden ist, von der Mehrzahl der Stpfl. abgeschlossen wird und die Versicherungsprämien nicht überdurchschnittlich hoch sind). Der Begriff der Naturkatastrophen ist restriktiv auszulegen. Beispielsweise ist ein Grundwasseranstieg kein Naturereignis, das die Zwangsläufigkeit der Kosten verursacht.[2] S. a. Rz. 114. Kosten zur Beseitigung von Baumängeln hingegen gelten grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastung (st. Rspr.). Dies gilt auch dann, wenn eine selbstgenutzte Wohnung betroffen ist und Gewährleistungsansprüche gegenüber Dritten mittlerweile verjährt sind.[3]

Grund hierfür ist zum einen, dass zum einen für Baumängel regelmäßig ein Ersatzanspruch gegen den Auftragnehmer des Baugewerks vorhanden ist und der Stpfl. diesen auch nicht schuldhaft verwirken darf, damit das Merkmal der Zwangsläufigkeit bzw. die Untenziehbarkeit gegeben ist. Zum anderen sind Baumängel aber auch derartig häufig in der Praxis anzutreffen, dass diese nicht als unüblich zu bezeichnen sind und es so schon an der Außergewöhnlichkeit der Aufwendungen mangelt.

Mit einem Wildtierschaden in Zusammenhang stehende Aufwendungen zur Beseitigung konkreter, von einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs ausgehender Gesundheitsgefahren erlauben keine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastungen. Wildtierschäden als solche keineswegs unüblich und nicht mit ungewöhnlichen Schadensereignissen i. S. d. § 33 EStG vergleichbar. Die Stpfl. ließen im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde eine "Bibersperre" auf ihrem Grundstück errichten. Die Kosten dafür und für die Beseitigung der durch Biber verursachten Wasserschäden an Terrasse und Garten von insgesamt 4.000 EUR machten die Stpfl. erfolglos als außergewöhnliche Belastung geltend.[4]

Aufwendungen, mit denen dem möglichen Eintritt von Schäden vorgebeugt werden soll – wie etwa Kosten für Maßnahmen, mit denen das Eindringen von Mardern in Wohngebäude und ihre Einnistung verhindert werden soll – sind keine außergewöhnlichen Belastungen. Die Kosten für die Beseitigung von Mardertoiletten in einem Wohngebäude sind keine außergewöhnliche Belastung, wenn es über Jahre von Mardern aufgesucht wurde und infolge dessen konkrete Gesundheitsgefahren oder unzumutbare Gerüche auftreten. Soweit der Stpfl. nicht nachweisen kann, dass dies nicht erkennbar war oder es keine wirksamen Gegenmaßnahmen gab, ist davon auszugehen, dass es sich bei den später anfallenden Kosten um Folgen seiner freien Willensentschließung handelt.[5]

Bei Gebäudeschäden ist daher maßgeblich auf die Außergewöhnlichkeit des Ereignisses abzustellen, die sich nur in Ausnahmefällen ergeben dürfte.

Durch Baumängel und Verstöße gegen Brandschutzbestimmungen verursachte Aufwendungen für die Sanierung einer Dachgeschosswohnung keine außergewöhnlichen Belastungen. Baumängel sind keineswegs unüblich und nicht mit ungewöhnlichen Ereignissen wie etwa Hochwasserschäden vergleichbar. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn eine selbstgenutzte Wohnung betroffen ist und Gewährleistungsansprüche gegenüber Dritten nicht durchsetzbar sind.[6]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge