Rz. 33

Eine Unentziehbarkeit von Aufwendungen kann dann unbeachtlich sein, wenn der Stpfl. die Ursache durch freiwilliges Verhalten selbst gelegt hat und für die Folgen selbst verantwortlich ist. In solchen Fällen ist eine Zwangsläufigkeit nicht gegeben.[1]

 

Rz. 34

Die Reichweite der Ursachenforschung ist begrenzt. Eine dezidierte Ausforschung privater oder familiärer Umstände ist mit dem verfassungsrechtlich gesicherten Grundsatz der Unantastbarkeit der Menschenwürde nicht vereinbar.[2] Bei einer nachgewiesenen Krankheit ist ferner nicht gesondert zu prüfen, ob diese auf eigenem Verschulden des Stpfl. beruht.[3] Fraglich ist jedoch, ob dies auch für Krankheitsfälle gilt, die aufgrund von Hochrisiko- oder Kampfsportarten entstanden sind. M. E. liegen auch in diesen Fällen außergewöhnliche Belastungen vor. Zwar nimmt der Stpfl. z. B. bei Ausübung einer Kampfsportart ggf. auch größere Verletzungen in Kauf, sodass etwaige Genesungskosten i. w. S. auf der Entscheidung zur Durchführung der Sportart beruhen. Trotzdem wird regelmäßig kein Vorsatz des Stpfl. vorliegen, sich bewusst eine Verletzung zugefügt zu haben. Allenfalls kann eine leichte Fahrlässigkeit unterstellt werden, die für sich genommen die Annahme der Zwangsläufigkeit nicht ausschließen kann.[4]

Bei Verkehrsunfällen wird demgegenüber sehr wohl danach differenziert, auf welchem Umstand es zum Schaden gekommen ist. Die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen soll dann nicht gegeben sein, wenn der Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde.[5] Lediglich leichte Fahrlässigkeit soll eine Zwangsläufigkeit begründen können. Die Vergütung eines Insolvenztreuhänders im Rahmen einer Verbraucherinsolvenz ist ebenfalls nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar, sofern der Stpfl. die Ursache für die Insolvenz durch sein eigenes Verhalten gesetzt hat.[6]

[1] Illustrativ z. B. BFH v.18.3.2004, III R 31/02, BFH/NV 2004, 880: Verneinung von Erpressungsgeldern als außergewöhnliche Belastung, sofern diese auf einer außerehelichen Beziehung fußen.
[4] BFH v. 9.5.1996, III R 224/94, BStBl II 1996, 596 zu Prozesskosten bei leicht fahrlässiger Verkennung der Rechtslage.
[5] BFH v. 3.6.1982, VI R 41/79, BStBl II 1982, 749 zu einem übermüdeten und deshalb grob fahrlässigen Autofahrer.

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