Rz. 58

Durch § 32c Abs. 6 S. 2 EStG wird die Festsetzungsfrist für eine Änderung nach § 32c Abs. 6 S. 1 EStG geregelt. Danach ist eine Änderung im Vz der Tarifermäßigung solange möglich, bis die Festsetzungsfrist des Vz im Betrachtungszeitraum, in dem sich die Besteuerungsgrundlagen geändert haben, abgelaufen ist.

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