Rz. 55

Ist für einen Vz, in dem eine Tarifermäßigung gewährt wurde, bereits ein ESt-Bescheid erlassen worden, ist dieser nach § 32c Abs. 6 S. 1 EStG zu ändern, soweit sich in einem ESt-Bescheid des Betrachtungszeitraums Besteuerungsgrundlagen ändern. Die Festsetzungsfrist endet nach § 32c Abs. 6 S. 2 EStG insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Vz abgelaufen ist, in dem sich die Besteuerungsgrundlagen geändert haben. Entsprechendes gilt nach § 32c Abs. 6 S. 3 EStG in den Fällen des § 36 Abs. 2 Nr. 4 EStG für die Anrechnungsverfügung.

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