Rz. 39

Die Tarifermäßigung bezieht sich nur auf den Betrag, der auf die begünstigten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft entfällt. Werden auch andere Einkünfte erzielt, ermittelt sich nach § 32c Abs. 3 S. 1 EStG die auf die stpfl. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft entfallende tarifliche ESt aus dem Verhältnis der positiven stpfl. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zur Summe der positiven Einkünfte. Entsprechendes gilt nach § 32c Abs. 3 S. 2 EStG bei der Ermittlung der fiktiven tariflichen ESt.

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