Rz. 5

§ 32c Abs. 3 EStG a. F. gilt für Stpfl. , auf die das Splittingverfahren Anwendung findet. Das sind Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner (§ 2 Abs. 8EStG) ,die zusammen zur ESt veranlagt werden, für die das Verwitwetensplitting oder das Splitting nach Auflösung der Ehe nach § 32a Abs. 6 EStG Anwendung findet.

Für sie beträgt der Entlastungsbetrag das Zweifache des Entlastungsbetrags, der sich für die Hälfte des gemeinsam zu versteuernden Einkommens nach den § 32c Abs. 1, 2 EStG ergibt. Bei der Verhältnisrechnung sind die Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner aber gemeinsam als ein Stpfl. zu behandeln. Bei einem gemeinsam zu versteuernden Einkommen von bis zu 500.000 EUR ergibt sich kein Entlastungsbetrag mehr, da die Hälfte des zu versteuernden Einkommens bei 250.000 EUR und damit nicht oberhalb von 250.000 EUR läge.

 
Praxis-Beispiel

Entlastungsbetrag bei Anwendung des Splittingverfahrens

In Abwandlung des Beispiels in Rz. 2 gilt bei gleichen Beträgen im Splittingfall:

Die Hälfte des gemeinsam zu versteuernden Einkommens beträgt 480.000 EUR, der Teil des Einkommens oberhalb 250.000 EUR beträgt 230.000 EUR, hiervon 60 % sind 138.000 EUR. Der Entlastungsbetrag beträgt 3 %, das sind 4.140 EUR, für Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner und andere Splittingberechtigte verdoppelt sich der Entlastungsbetrag auf 8.280 EUR.

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