Rz. 76

Die Berechnung des besonderen Steuersatzes für Lohnersatzleistungen und ähnlichen steuerfreien Bezügen (§ 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG) erfolgt grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln (Rz. 70).[1] Zusätzlich enthält § 32b Abs. 2 Nr. 1 EStG eine besondere Bestimmung für den Arbeitnehmer-Pauschbetrag.

Bei der Berechnung des besonderen Steuersatzes aufgrund des § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG ist von der Summe der in § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 genannten, im Vz bezogenen Leistungen der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 EUR gem. § 9a Nr. 1 Buchst. a EStG abzuziehen. Andere Abzüge sind mangels einer gesetzlichen Grundlage nicht vorzunehmen.[2]

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist aber nur dann von den Lohnersatzleistungen abzuziehen, wenn er nicht bereits bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abgesetzt worden ist oder wenn bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zwar nicht dieser Pauschbetrag, wohl aber höhere Werbungskosten aufgrund Einzelnachweises geltend gemacht worden sind. Damit soll eine doppelte Berücksichtigung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, einmal bei den stpfl. Einkünften, und ein zweites Mal bei den steuerfreien Lohnersatzleistungen, vermieden werden.

Konnte der Werbungskosten-Pauschbetrag nur teilweise von Einkünften abgezogen werden, ist er bei Anwendung des Progressionsvorbehalts nur insoweit abzuziehen, als er bei Ermittlung der Einkünfte mangels positiver Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nicht berücksichtigt werden konnte.[3]

 

Rz. 77

Andere Abzugsbeträge von den Lohnersatzleistungen sind nicht zu machen, also weder tatsächliche Werbungskosten, die bei den stpfl. Einkünften nicht abgezogen werden konnten, noch Betriebsausgaben.[4] Ebenfalls nicht abzuziehen sind etwaige Aufwendungen des Stpfl., die mit den Lohnersatzleistungen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Die Vorschrift unterwirft die "Leistungen" dem Progressionsvorbehalt, also die Einnahmen, nicht einen den "Einkünften" entsprechenden Betrag.

 

Rz. 78

Nach § 32b Abs. 2 S. 1 EStG wird der besondere Steuersatz in der Weise errechnet, dass die Steuer für das zu versteuernde Einkommen zuzüglich des dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Betrags (Lohn- oder Einkommensersatzleistungen) nach dem jeweils anzuwendenden Tarif i. S. d. § 32a EStG ermittelt wird. Einzelheiten hierzu vgl. Rz. 73 und die Berechnungsbeispiele in Rz. 85ff.

 

Rz. 79

Der Progressionsvorbehalt des § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG kann nur durch das FA bei der ESt-Veranlagung berücksichtigt werden. Demgemäß ist der LSt-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber nach § 42b Abs. 1 S. 1 EStG ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer während des Ausgleichsjahrs nicht ständig in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat (also die Möglichkeit besteht, dass er Arbeitslosengeld oder andere Lohn- oder Einkommensersatzleistungen erhalten hat). Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer die in § 42b Abs. 1 Nr. 4 EStG aufgezählten, dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Leistungen bezogen hat.

Entsprechendes gilt für den "permanenten" LSt-Jahresausgleich nach § 39b Abs. 2 S. 12 EStG (§ 39b EStG Rz. 32). In diesen Fällen erfolgt nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG eine Veranlagung, wenn die Summe der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Leistungen mehr als 410 EUR betragen hat.

 

Rz. 80

Um das FA in die Lage zu versetzen, den Progressionsvorbehalt bei der ESt-Veranlagung zu berücksichtigen, sind die Aufzeichnungspflichten des Arbeitgebers in dem Lohnkonto erweitert worden.[5] In das Lohnkonto sind nach § 41 Abs. 1 S. 4 EStG auch die Lohnersatzleistungen einzutragen, soweit sie vom Arbeitgeber ausgezahlt werden.[6]

Die Eintragung hat in das Lohnkonto des Kj. zu erfolgen, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet, für den die Lohnersatzleistungen gezahlt werden (§ 38a Abs. 1 S. 2 EStG). Es kommt nicht darauf an, wann die Zahlung tatsächlich erfolgte; maßgebend ist nur, wann der Lohnzahlungszeitraum endete, für den die Lohnersatzleistung gezahlt wurde.

 

Rz. 81

§ 32b Abs. 3 EStG enthält die Pflicht zur Meldung der Lohn- oder Einkommensersatzleistungen (mit Ausnahme des Insolvenzgelds) für den diese Leistungen auszahlenden Träger der Sozialleistungen. Am Ende eines Kj. oder bei Einstellen der Leistungen sind dem Empfänger der Sozialleistungen die Dauer der Leistungen sowie Art und Höhe der während des Kj. gezahlten Leistungen zu melden (Rz. 93ff.). Früher war eine Bescheinigung der Leistungen erforderlich. Diese Bescheinigung war dem Leistungsempfänger auszuhändigen. In der Bescheinigung war er darauf hinzuweisen, dass die Leistungen dem Progressionsvorbehalt unterliegen und dass ihn eine Steuererklärungspflicht trifft.

[2] Auch nicht für geleistete Beiträge zur Sozialversicherung, FG Berlin v. 16.2.1995, I 157/94, EFG 1995, 674.
[3] Heuermann, DStR 1995, 1662.
[4] Heinicke, in Schmidt, EStG, 2021, § 32b EStG Rz. 34.
[5] Wolf, DB 1982, 821.
[6] Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld, Winterausfallgeld, Zuschuss zum Mutterscha...

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