Rz. 7

Der Tarif nach § 32a EStG gilt für unbeschränkt Stpfl., sofern das Gesetz keine Sonderregelungen vorsieht.[1] Für beschränkt Stpfl. gilt nach § 50 Abs. 1 S. 2 EStG grundsätzlich der Grundtarif ohne Berücksichtigung des Grundfreibetrags. Die Regelung verstößt weder gegen Verfassungsrecht noch gegen die Grundfreiheiten des EG-Vertrags.[2] Allerdings ist für Stpfl. mit EU- oder EWR-Staatsangehörigkeit mit § 1a EStG die Möglichkeit eröffnet worden[3], den Antrag auf das Splittingverfahren zu stellen, wenn ihre Einkünfte zu mindestens 90 % im Inland zu versteuern sind oder die nicht der deutschen ESt unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nicht übersteigen, z. B. als Grenzgänger (§ 1 EStG Rz. 42f.; § 1a EStG Rz. 3ff und 30f.). Die 90-%-Grenze verstößt nicht gegen Art. 45 AEUV.[4]

Die Möglichkeit des § 1a EStG gilt nach dem Freizügigkeitsabkommen mit der Schweiz auch für Stpfl. mit Wohnsitz in der Schweiz.[5]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge