Rz. 45

Bis 1995 konnte es in Fällen der Volljährigenadoption zur Berücksichtigung eines Adoptivkindes auch bei den leiblichen Eltern kommen, da bei der Adoption Volljähriger die Verwandtschaft zu den leiblichen Eltern nicht beseitigt wird (Rz. 18). Zur Eingrenzung derartiger Doppelzurechnungen hing die gleichzeitige Zurechnung auch bei den leiblichen Eltern davon ab, dass diese ihrer Unterhaltspflicht im Wesentlichen nachkamen (§ 32 Abs. 1 S. 2 EStG a. F.). Dies war dann der Fall, wenn sie ihre Unterhaltsverpflichtung zu mindestens 75 % erfüllten.[1] Aufseiten der Adoptiveltern kam es auf die Erfüllung der Unterhaltspflicht indes nicht an. Bei der Adoption von Minderjährigen bestand die Möglichkeit einer Doppelberücksichtigung im Jahr der Adoption, unabhängig davon, ob die leiblichen Eltern ihrer Unterhaltsverpflichtung im Wesentlichen nachkamen, da die Ausschlussregelung auf den Beginn des Kj. abstellte.

 

Rz. 46

Auch bei Pflegekindern konnte eine Zurechnung sowohl bei den Pflegeeltern als auch bei den leiblichen Eltern (oder Adoptiveltern) stattfinden, da die Zurechnung bei den Eltern nicht die Aufnahme in deren Haushalt voraussetzte. Auch hier mussten die leiblichen Eltern ihrer Unterhaltsverpflichtung im Wesentlichen, d. h. zu mindestens 75 %, nachkommen.[2] Für das Kj. der Begründung des Pflegekindverhältnisses war es wie bei Adoptivkindern unerheblich, inwieweit die leiblichen Eltern ihre Unterhaltsverpflichtung erfüllten.[3]

[1] H 176 Abs. 1 EStH i. V. m. R 177 Abs. 5, 6 EStR 1993.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge