Rz. 25

Das Kindergeld nach dem BKGG (sog. Rest-Kindergeld, Rz. 17) wird ebenfalls von den Agenturen für Arbeit – Familienkassen – ausgezahlt. Der Kreis der Berechtigten (§ 1 BKGG) hat sich geändert. Die Bundesagentur für Arbeit unterliegt hierbei der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Anwendung findet das SGB. Als außergerichtlicher Rechtsbehelf ist der Widerspruch vorgeschaltet. Anders als für die Rechtsstreitigkeiten in Kindergeldangelegenheiten nach dem EStG geht der Rechtsweg in Streitigkeiten nach dem BKGG zu den Sozialgerichten.[1] Hier besteht – anders als im finanzgerichtlichen Verfahren – Kostenfreiheit (§ 183 SGG). Die Sozialgerichtsbarkeit ist dreistufig (SG, LSG, BSG), nicht wie die Finanzgerichtsbarkeit zweistufig, ausgebaut.

 

Rz. 26

Für den Widerspruch sieht § 63 SGB X, dem § 77 EStG angeglichen wurde, grds. die Erstattung der Kosten im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren vor, sodass Einspruch und Widerspruch kostenrechtlich gleichgestellt sind.

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