Rz. 26

Die Arbeitgeberanteile zur Rentenpflichtversicherung und zur Arbeitslosenpflichtversicherung belaufen sich i. d. R. auf die Hälfte der Gesamtbeiträge. Sie werden als Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags über die gesetzlichen Krankenkassen (Rz. 14) als Einzugsstellen gem. § 28h SGB IV an die Träger der Rentenversicherung und der Arbeitslosenversicherung (Bundesagentur für Arbeit) abgeführt. In den Fällen der Beiträge an Schweizer Pensionskassen ist die inländische Beitragsbemessungsgrenze zur Altersvorsorge nicht relevant.[1]

Diese Arbeitgeberanteile fallen vollen Umfangs unter § 3 Nr. 62 EStG. Leistet der Arbeitgeber freiwillig einen Zuschuss zu einer Höherversicherung des Arbeitnehmers in der Rentenversicherung, dann fällt dieser Zuschuss nicht unter § 3 Nr. 62 EStG.

 

Rz. 27

Zu den Beiträgen zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung vgl. Rz. 9.

Zu Beitragsteilen und Zuschüssen für Vorstandsmitglieder einer AG oder leitende Angestellte einer GmbH vgl. Rz. 10, 13.

Zu Beitragsanteilen und Zuschüssen für Arbeitnehmer einer betrieblich tätigen Personengesellschaft, an der sie zugleich beteiligt sind, vgl. Rz. 4.

Zu Beiträgen an Direktversicherungen vgl. Rz. 3.

 

Rz. 28

Arbeitnehmer, für die als Beamte oder ihnen gleichgestellte Personen eine Anwartschaft auf lebenslange Versorgung und auf Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen oder vergleichbaren Vorschriften oder Regelungen gewährleistet ist, sind gem. §§ 5 und 6 SGB VI von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit. Diese Arbeitnehmer sind, wenn sie aus einer solchen versicherungsfreien Beschäftigung ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung ausgeschieden sind, für die Zeit, in der sie sonst in der Rentenversicherung versicherungspflichtig gewesen wären, gem. § 8 SGB VI durch den bisherigen Arbeitgeber nachzuversichern. Diese Beiträge zur Nachversicherung sind Ausgaben des Arbeitgebers aufgrund gesetzlicher Verpflichtung und deshalb vollen Umfangs gem. § 3 Nr. 62 S. 1 EStG steuerfrei.

[1] BMF v. 27.7.2016, IV C 3 – S 2255/07/10005:004, Rz. 18, BStBl I 2016, 759.

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