Rz. 7

Nach § 3 Nr. 55c S. 2 Buchst. b EStG sind die Grundsätze des Satzes 1 entsprechend anzuwenden, wenn Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung durch Einzahlung auf einen Altersvorsorgevertrag des Anwärters abgefunden werden. Dies betrifft Anwartschaften aus einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder einer Direktversicherung (§ 1 Abs. 2 BetrAVG). Es muss sich um eine Anwartschaft des Stpfl. handeln, die abgefunden wird. Laufende Auszahlungen aus einer betrieblichen Altersversorgung sind nicht begünstigt.

 

Rz. 8

Die entsprechende Anwendung des Satzes 1 bedeutet, dass die Steuerbefreiung nur gilt, soweit die Leistungen zu stpfl. Einkünften nach § 22 Nr. 5 EStG führen würden. Nicht begünstigt ist daher die Abfindung von Anwartschaften aus einer Direktzusage, weil die Leistungen hieraus unter § 19 EStG fallen.

 

Rz. 9

Die Steuerbefreiung gilt nur, soweit das Altersvorsorgevermögen zugunsten eines auf den Namen des Stpfl. lautenden Altersvorsorgevertrags geleistet wird. Der Abfindende muss die Abfindung unmittelbar an den Anbieter des Altersvorsorgevertrags auf den zertifizierten Altersvorsorgevertrag zahlen. Die Abfindung der Anwartschaft auf die betriebliche Altersversorgung muss jedoch nicht vollständig an den Anbieter geleistet werden. Soweit die Anwartschaft auf die betriebliche Altersversorgung durch eine direkte Leistung an den Stpfl. abgefunden wird, wird die Steuerbefreiung nicht gewährt.

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