Rz. 2

Das USG ist ab 1.1.2020 neu gefasst worden. Insbesondere wurden die freiwillig Wehrdienst Leistenden und ihre Familienangehörigen aus dem USG herausgenommen und die Leistungen für diesen Personenkreis in das Wehrsoldgesetz (WSG) verlagert.[1] Nach dem USG erhalten derzeit hauptsächlich die Reservistendienst Leistenden Leistungen zur Sicherung ihres Lebensbedarfs nach Maßgabe des genannten Gesetzes. Im Spannungs- und Verteidigungsfall erweitert sich der Kreis der Anspruchsberechtigten um die in Rz. 1 genannten Personen sowie um Zivildienstleistende (§§ 78, 79 ZDG). Ein Anspruch auf Unterhaltssicherung ruht jedoch bei Beurlaubung ohne Geld- und Sachbezüge, bei gerichtlich angeordneter Freiheitsentziehung und bei eigenmächtigem Fernbleiben vom Dienst (§ 4 USG). Den Bundesfreiwilligendienst Leistende haben keinen Anspruch nach dem USG.

[1] Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz v. 4.8.2019, BGBl I, 2019, 1147; BT-Drs. 19/9491, 151; BR-Drs. 356/19, 114.

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