Rz. 1

Die Vorschrift stellt zum einen den Ehrensold für Künstler steuerfrei, der aus zweckgebundenen Landesmitteln an verdiente Künstler gewährt wird. Er dient der "Ehrung" des Empfängers. Die Steuerbefreiung ist nicht von weiteren Tatbestandsmerkmalen, insbesondere nicht von einer Bedürftigkeit, abhängig. Zum anderen sind Zuwendungen an Künstler aus Mitteln der Deutschen Künstlerhilfe, die durch den Bund, die Länder, die Rundfunkanstalten und durch Spenden der Wirtschaft aufgebracht werden, befreit. Diese Zuwendungen sind nur dann steuerfrei, wenn es sich um Bezüge aus öffentlichen Mitteln handelt und sie wegen der Bedürftigkeit des Künstlers gezahlt werden. Diese Einschränkungen entsprechen § 3 Nr. 11 EStG; zum Begriff "öffentliche Mittel" und zur Hilfsbedürftigkeit s. § 3 Nr. 11 EStG.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge