Rz. 42

Begünstigte Bezüge i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG sind offene und verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Vorabausschüttungen. Die Steuerfreiheit gilt auch für Bezüge aus eigenkapitalähnlichen Genussrechten (§ 20 EStG Rz. 115). Einnahmen aus Gesellschafterdarlehen sind nicht begünstigt, selbst wenn die Gesellschafterdarlehen mit Dividenden einer daraus finanzierten Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft in Verbindung stehen.[1]

 

Rz. 43

Einnahmen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG sind Leistungen eines KSt-Subjekts, das keine Kapitalgesellschaft und keine Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft ist (§ 20 EStG Rz. 197), die Gewinnausschüttungen vergleichbar sind (§ 20 EStG Rz. 199).

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