1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Steuerfreiheit betrifft zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Es geht um Unterstützungen bei Wiedereinstieg in den Beruf nach einer Elternzeit oder im Fall der Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen. Die Vorschrift gilt ab Vz 2015.[1]

§ 3 Nr. 33 EStG ist neben § 3 Nr. 34a EStG anwendbar.

[1] G. v. 22.12.2014, BGBl I 2014, 2417 (Zollkodex-Anpassungsgesetz); BT-Drs. 18/3441 v. 3.12.2014.

2 Zusätzlichkeitserfordernis

 

Rz. 2

Es muss sich um Leistungen des Arbeitgebers handeln, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Dies ist bis zum Vz 2019 bereits dann erfüllt, wenn es sich um Arbeitslohn handelt, der nur für den begünstigten Zweck bestimmt ist.[1] Die Steuerfreiheit konnte daher bis zum Vz 2019 durch Leistungen erreicht werden, die durch Umwandlung von Arbeitslohn finanziert wurden.[2] Die Gehaltsumwandlung ist durch die ab Vz 2020 geltende Regelung des § 8 Abs. 4 EStG rückwirkend ausgeschlossen (§ 52 Abs. 1 EStG).[3] Die Leistungen dürfen nicht auf den Arbeitslohnanspruch angerechnet und nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt werden, der Arbeitslohnanspruch darf nicht herabgesetzt worden sein, und bei Wegfall der Leistungen darf der Arbeitslohn nicht erhöht werden (§ 8 Abs. 4 S. 1 EStG). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen den rückwirkenden Ausschluss der Steuerfreiheit bestehen m. E. nicht, zumal eine Gehaltsumwandlung vor der Änderung der Rspr. nicht begünstigt war (R 3.33 Abs. 5 S. 2 LStR 2015).[4]

 

Rz. 3

Der Steuerfreiheit steht es nicht entgegen, wenn der arbeitsrechtliche Lohnanspruch unangetastet bleibt. Unschädlich ist daher eine Leistung, die unter Anrechnung auf eine andere freiwillige Sonderzahlung, z. B. freiwilliges Weihnachtsgeld, erbracht wird (R 3.33 Abs. 5 S. 3 LStR 2015). Unschädlich ist es, wenn der Arbeitnehmer aus verschiedenen zweckgebundenen Leistungen auswählen kann oder wenn die übrigen Arbeitnehmer die freiwillige Sonderzahlung erhalten (R 3.33 Abs. 5 S. 4 LStR 2015).

[1] BFH v. 1.8.2019, VI R 32/18, BFH/NV 2019, 1401; Haupt/Hausner, DStR 2020, 569; a. A. BMF v. 5.2.2020, IV C 5- S 2334/19/10017:002, BStBl I 2020, 222, Nichtanwendungserlass; Briese, DStR 2021, 83.
[2] A.A. BMF v. 22.5.2013, IV C 5 – S 2338/11/10001-02 , BStBl I 2013, 728; BMF v. 5.2.2020, IV C 5- S 2334/19/10017:002, BStBl I 2020, 222.
[3] Jahressteuergesetz 2020 v. 21.12.2020, BGBl I 2020, 3096.
[4] BMF v. 22.5.2013, IV C 5 – S 2338/11/10001-02, BStBl I 2013, 728; Thomas, DStR 2013, 233.

3 Leistungen an Dienstleistungsunternehmen (Buchst. a)

 

Rz. 4

Die Steuerfreiheit gilt Arbeitgeberleistungen an Dienstleistungsunternehmen ab. Es muss sich also um ein fremdes Unternehmen handeln, das vom Arbeitgeber beauftragt wird. Erbringt der Arbeitgeber die Dienstleistung selbst, so greift die Vorschrift nicht ein.

 

Rz. 5

Gegenstand der Dienstleistung muss die Beratung von Arbeitnehmern hinsichtlich der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen sein. Hinzu kommt die Vermittlung von Betreuungspersonen. Die Betreuungsleistung wird von § 3 Nr. 34a Buchst. a EStG nicht erfasst.

4 Kurzfristige Betreuungsleistungen (Buchst. b)

 

Rz. 6

Steuerfrei sind des Weiteren kurzfristige Betreuungsleistungen. Dabei muss es sich um gelegentliche, nicht regelmäßig wiederkehrende Betreuungen handeln.

 

Rz. 7

Die Betreuung muss aus zwingenden und beruflich veranlassten Gründen notwendig sein. Es muss also ein Grund vorliegen, dem sich der Arbeitnehmer nicht entziehen kann und der zugleich beruflich veranlasst ist. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer die Betreuung (z. B. bei Krankheit des Kindes) ansonsten selbst wahrgenommen hätte, wenn er nicht infolge von Vorgaben des Arbeitgebers in dieser Zeit, beruflich tätig sein zu müssen, daran gehindert worden wäre. Dies sind z. B. ganztägige Fortbildungsmaßnahmen oder Dienstreisen bei einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer oder Arbeitseinsätze außerhalb der üblichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers.

 

Rz. 8

Die Betreuungsleistung muss zum einen in Bezug auf Kinder i. S. d. § 32 Abs. 1 EStG erbracht werden. Dies sind Kinder, die im ersten Grad mit dem Arbeitnehmer verwandt sind (also leibliche oder angenommene Kinder) und Pflegekinder (§ 32 EStG). Nicht begünstigt sind Betreuungsleistungen gegenüber Stiefkindern (§ 63 Abs. 1 Nr. 2 EStG) oder Enkelkindern (§ 63 Abs. 1 Nr. 3 EStG) und Kinder eines mit dem Arbeitnehmer zusammenlebenden Elternteils.

 

Rz. 9

Die Kinder dürfen das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Im Fall der Behinderung gibt es keine Altersgrenze für die Steuerfreiheit der Betreuungsleistung; allerdings muss die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten sein.

 

Rz. 10

Zum anderen ist auch die Betreuungsleistung bei pflegebedürftigen Angehörigen des Arbeitnehmers begünstigt. Für den Begriff des Angehörigen ist m. E. § 15 AO heranzuziehen. Also z. B. die Eltern, Großeltern (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 AO), Geschwister (§ 15 Abs. 1 Nr. 4 AO).

 

Rz. 11

Auf die Haushaltszugehörigkeit der Kinder oder der pflegebedürftigen Angehörigen kommt es nicht an.

 

Rz. 12

Die Betreuung kann sowohl innerhalb, als...

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