Rz. 8

Zu den nach § 3 Nr. 2 Buchst. b EStG steuerfreien Leistungen gehören das Insolvenzgeld, Leistungen der in §§ 169, 175 Abs. 2 SGB III genannten Ansprüche sowie Zahlungen des Arbeitgebers an einen Sozialleistungsträger aufgrund des gesetzlichen Forderungsübergangs gem. § 115 Abs. 1 SGB X, wenn ein Insolvenzereignis (§ 165 Abs. 1 S. 2, 3 SGB III) vorliegt. Das Insolvenzgeld wird bei Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) des Arbeitgebers von der Arbeitsagentur an den Arbeitnehmer gezahlt (§ 165 SGB III). Der Anspruch auf den ausstehenden Arbeitslohn geht auf die Bundesagentur für Arbeit über. Die nachträgliche Leistung des Arbeitsentgelts durch den Insolvenzverwalter oder den ehemaligen Arbeitgeber (§ 169 SGB III) sowie eine Erstattung des nachträglich entrichteten Gesamtsozialversicherungsbeitrags durch die Einzugsstelle (§ 175 Abs. 2 SGB III) an die Bundesagentur für Arbeit sind ebenfalls steuerfrei. Steuerfrei sind auch spätere Zahlungen des Arbeitgebers an einen Sozialleistungsträger gem. § 115 Abs. 1 SGB X, wenn ein Insolvenzereignis vorliegt (R 3.2 Abs. 1 S. 2 LStR 2015). Über den Gesetzeswortlaut hinaus wurde dies von der Finanzverwaltung bereits auch für Vz vor 2015 praktiziert.[1]

 

Rz. 9

Vergleichbare Leistungen aufgrund ausländischer Vorschriften waren nach dem Gesetzeswortlaut nicht nach § 3 Nr. 2 Buchst. b EStG steuerfrei. Bei Herkunft aus der EU/EWR und der Schweiz wurden sie von der Finanzverwaltung jedoch aus Billigkeitsgründen als steuerfrei behandelt.[2] Ab Vz 2015 sind vergleichbare Leistungen aus der EU/EWR und der Schweiz nach § 3 Nr. 2 Buchst. e EStG steuerfrei (Rz. 15). Zahlungen des Arbeitgebers gem. § 115 Abs. 1 SGB X an die Arbeitsagentur, die nicht auf einem Insolvenzereignis beruhen, sind nicht steuerfrei.[3] Das steuerfreie Insolvenzgeld unterliegt gem. § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG Rz. 16).

[1] BR-Drs. 184/14, 78.
[2] OFD Koblenz v. 29.2.2012, S 2295 A – St 33 3/S 2345 A – St 32 3, Haufe-Index 3326403.

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