Rz. 1
Die Vorschrift steht im Zusammenhang mit der Vorfinanzierung des Lastenausgleichs nach dem Zweiten Weltkrieg und der anschließenden Währungsreform. Sie hat ihre Bedeutung inzwischen durch Zeitablauf verloren. § 3 Nr. 18 EStG ist daher entbehrlich und könnte ersatzlos aufgehoben werden.[1]
Rz. 2
Nach § 7f EStG 1953[2] konnten unverzinsliche Darlehen zur Vorfinanzierung des Lastenausgleichs als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Die Darlehenstilgungen gehörten dann zu den Betriebseinnahmen. Anstelle des – nicht zulässigen – Zinses konnte ein bei der Rückzahlung fälliges Aufgeld vereinbart werden, das bis zu 1,5 % der Darlehenvaluta für jedes Jahr der Laufzeit betragen durfte. Dieses Aufgeld wurde durch § 3 Nr. 18 EStG steuerbefreit.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen