Rz. 1

Die Vorschrift steht im Zusammenhang mit der Vorfinanzierung des Lastenausgleichs nach dem Zweiten Weltkrieg und der anschließenden Währungsreform. Sie hat ihre Bedeutung inzwischen durch Zeitablauf verloren. § 3 Nr. 18 EStG ist daher entbehrlich und könnte ersatzlos aufgehoben werden.[1]

 

Rz. 2

Nach § 7f EStG 1953[2] konnten unverzinsliche Darlehen zur Vorfinanzierung des Lastenausgleichs als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Die Darlehenstilgungen gehörten dann zu den Betriebseinnahmen. Anstelle des – nicht zulässigen – Zinses konnte ein bei der Rückzahlung fälliges Aufgeld vereinbart werden, das bis zu 1,5 % der Darlehenvaluta für jedes Jahr der Laufzeit betragen durfte. Dieses Aufgeld wurde durch § 3 Nr. 18 EStG steuerbefreit.

[1] Levedag, Schmidt, EStG, 2016, § 3 EStG Rz. 72.
[2] www.dipbt.bundestag.de/doc/btd/01/041/0104150.pdf; www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=//*[@attr_id=’bgbl153s0189.pdf.

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