Rz. 9

Es muss sich um Beihilfen und Unterstützungen handeln. Der Begriff Beihilfe ist nur dann erfüllt, wenn der Arbeitnehmer Zusatzaufwendungen oder Zusatzbedarfe hat, die durch die Zuschüsse oder Sachzuwendungen ganz oder teilweise abgedeckt werden sollen.[1] Entsprechendes gilt für den Begriff der Unterstützungen. Dies ist dann erfüllt, wenn der Arbeitgeber wegen des durch Corona bedingten Zusatzbedarfs des Arbeitnehmers Zusatzleistungen erbringt.

 

Rz. 10

Eine "Corona-Prämie", d. h. eine Gehaltszulage, mit der durch das Zweite Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite[2] die Arbeitsmehrbelastung in den Pflegeberufen honoriert werden soll (§ 150a SGB XI), erfüllt den Beihilfe- und Unterstützungsbegriff nicht.[3] Diese dient als Anerkennung und Wertschätzung[4] und ist eine Sonderleistung und Prämie, hat aber keinen Bezug zu einem Zusatzaufwand oder -bedarf. Entsprechendes gilt z. B. für die einmalige Sonderzahlung nach § 14 Abs. 4 BBesG, die nach dem Gesetzeswortlaut der Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die COVID-19-Pandemie dient, aber keine Mehrkosten oder Zusatzbedarfe nennt.[5] Auch die Gesetzesbegründung benennt keinerlei Mehrkosten oder Zusatzbedarfe;[6] es handelt sich m. E. um eine rein sozial gestaffelte Gehaltszulage. Es reicht ebenfalls nicht, wenn der Arbeitgeber die Leistung in Corona-Beihilfe umbenennt, obwohl er einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld erbringt.[7] Die Finanzverwaltung prüft jedoch nicht, ob tatsächlich Zusatzaufwendungen oder Zusatzbedarfe abgedeckt werden, sondern gewährt die Steuerfreiheit auch für die "Corona-Boni". Sie kann sich dabei auch auf die Gesetzesbegründung stützen.[8] Da eine Gesetzesbegründung keine Bindungswirkung erzeugt, bleibt ein gewisses Restrisiko, dass die Rspr. die Steuerfreiheit von "Corona-Boni" im Wege der Fehlerkompensation verneint.

[2] G. v. 19.5.2020, BGBl I 2020, 1018; Schlegel, NJW 2020, 1911.
[3] A. A. Tormöhlen, in Korn, § 3 Nr. 11a EStG Rz. 10; s. a. BT-Drs. 19/25160, 213.
[4] BT-Drs. 19/18967, 76.
[5] G. v. 21.12.2020, BGBl I 2020, 3136.
[6] BT-Drs. 19/24838.
[7] A. A. Seifert, DStZ 2020, 360.
[8] BT-Drs. 19/18967, 77; BT-Drs. 19/19601, 37; BT-Drs. 19/25160, 213.

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