Rz. 124

Ist der Verlust einer ausl. Betriebsstätte im Inland abgezogen worden, sind zukünftige Gewinne in gleicher Höhe im Inland steuerlich zu erfassen (Hinzurechnungsbetrag). Diese Hinzurechnung kann sich über mehrere Jahre erstrecken; es ist daher zweckmäßig, den der Hinzurechnung unterliegenden Betrag gesondert festzustellen. Diese Feststellung ist durch G. v. 11.10.1995[1] mit Wirkung ab Vz 1996 als Abs. 3 S. 5 eingeführt worden. Erstmals zum Schluss des Vz 1996 waren daher die bis zu diesem Zeitpunkt insgesamt aufgelaufenen Hinzurechnungsbeträge festzustellen (also die in der Vergangenheit abgezogenen ausl. Verluste, die in dem laufenden und den vorhergegangenen Vz noch nicht durch die Hinzurechnung von Gewinnen ausgeglichen wurden). Diese Feststellung ist bindend für die Höhe der Hinzurechnung etwaiger Gewinne aus der ausl. Betriebsstätte im Folgejahr. Sie enthält auch die bindende Entscheidung über die Pflicht zur Nachversteuerung dem Grunde nach.[2] Die gesonderte Feststellung ist im Folgejahr fortzuschreiben, d. h. der Hinzurechnungsbetrag ist um im Folgejahr abgezogene Verluste zu erhöhen, um hinzugerechnete Gewinne zu vermindern, und der sich ergebende Betrag zum Schluss des Folgejahrs wiederum festzustellen.

 

Rz. 125

Da die Feststellung zum Zweck der Hinzurechnung nach Abs. 3 S. 3 und 4 vorzunehmen ist, hat sie für alle in demselben ausl. Staat belegenen Betriebsstätten zu erfolgen. Bei Personengesellschaften erfolgt die Feststellung auf der Ebene der Gesellschafter, nicht der Mitunternehmerschaft, da auch der Abzug der Verluste und die spätere Hinzurechnung auf dieser Ebene erfolgt.

 

Rz. 126

Über die Hinzurechnung ist im Rahmen des Steuerbescheids zu entscheiden. Eine gesonderte Feststellung des Betrages, der in einem Vz hinzugerechnet wird, ist nicht vorgesehen. § 2a Abs. 3 S. 5 EStG regelt nur die gesonderte Feststellung des noch nicht hinzugerechneten verbleibenden Hinzurechnungsbetrages, nicht die Feststellung des in dem Vz tatsächlich hinzuzurechnenden Betrages.[3]

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