Rz. 67

§ 2a Abs. 3 S. 1 EStG ermöglichte es, aufgrund eines DBA im Inland nicht berücksichtigungsfähige gewerbliche Verluste einer ausl. Betriebsstätte auf Antrag bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte abzuziehen. Steuerpolitischer Hintergrund der Regelung war die Notwendigkeit, deutsche Investitionen im Ausland zu fördern.[1] Es sollten steuerliche Hemmnisse, die Auslandsinvestitionen behindern könnten, beseitigt und dadurch dazu beigetragen werden, dass die Steigerung der deutschen Direktinvestitionen im Ausland nicht durch Auswirkungen des deutschen Steuerrechts beeinträchtigt wird. Die Vorschrift ist eine unilaterale Maßnahme, beruht also auf einseitiger Entscheidung des deutschen Gesetzgebers, nicht auf zwischenstaatlichen Vereinbarungen.

 

Rz. 68

§ 2a Abs. 3 EStG ermöglichte es unbeschränkt Stpfl., auf Antrag die inl. Steuer durch ausl. Verluste zu mindern. Als Ausgleich musste bei späteren ausl. Gewinnen die inl. Steuer durch eine entsprechende Hinzurechnung erhöht werden. § 2a Abs. 3 EStG erfasste Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit aus einer in einem ausl. Staat gelegenen Betriebsstätte, für die nach dem einschlägigen DBA die Freistellungsmethode anzuwenden war. Sowohl die abzuziehenden Verluste als auch die später hinzuzurechnenden Gewinne waren nach deutschem Steuerrecht zu ermitteln. Im Ergebnis bewirkte die Vorschrift daher keine endgültige Steuerentlastung, sondern eine Steuerstundung. Bei einer Verlustphase im Ausland wurde die inl. Steuer gesenkt und dadurch Liquidität geschaffen, um die Verlustphase zu finanzieren; bei späteren Gewinnen wurde die Steuer nacherhoben. Die Regelung galt sowohl für natürliche Personen einschl. Personengesellschaften als auch für Körperschaften. Die Hinzurechnung späterer Gewinne wurde durch den Ersatztatbestand des § 2a Abs. 4 EStG abgesichert.

[1] BT-Drs. 5/4287.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge