Rz. 11

§ 28 EStG erfasst alle Einkünfte, die mit Mitteln des Gesamtguts (Rz. 6) der fortgesetzten Gütergemeinschaft erwirtschaftet worden sind. Die Einkünftequalifikation erfolgt nach allg. Grundsätzen.[1] Lediglich Einkünfte aus § 19 EStG können nicht in das Gesamtgut fallen.

 

Rz. 12

Gehört zum Gesamtgut ein Betrieb, werden die an der fortgesetzten Gütergemeinschaft beteiligten Abkömmlinge grds. nicht Mitunternehmer des Betriebs.[2] Grund dafür ist die alleinige Einkünftezurechnung und Verwaltungsherrschaft des überlebenden Ehegatten[3], aufgrund der in Rz. 5 genannten Mitbestimmungsrechte der Abkömmlinge). In diesem Fall kann die fortgesetzte Gütergemeinschaft steuerlich von Vorteil sein, weil kein Sonderbetriebsvermögen entsteht. Sind jedoch die Voraussetzungen einer Mitunternehmerschaft im Einzelfall erfüllt, gehen die Regelung des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG vor. Bei Ernsthaftigkeit und tatsächlicher Durchführung entsprechend den Grundsätzen zum Fremdvergleich sind Arbeitsverhältnisse sowie Miet- und Pachtverträge zwischen den Abkömmlingen und dem überlebenden Ehegatten daher steuerrechtlich anzuerkennen. Die Übertragung eines Wirtschaftsguts an einen der Abkömmlinge soll nicht zu einer Entnahme führen, wenn das Wirtschaftsgut steuerverstrickt bleibt.[4]

[1] Münch, in H/H/R, EStG/KStG, § 28 Rz. 23ff.
[3] Tormöhlen, in Korn, EStG, § 28 EStG Rz. 7 m. w. N.; a. A. Münch, in H/H/R, EStG/KStG, § 28 EStG Rz. 23.
[4] BFH v. 13.5.1966, VI 238/64, BStBl III 1966, 505; a. A. Ettlich, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 28 EStG Rz. 16.

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