Rz. 13

Die Zusammenrechnung der getrennt ermittelten Einkünfte führt für zusammen veranlagte Ehegatten zu der gemeinsamen Summe der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG). § 2 Abs. 3 EStG legt an sich nahe, zunächst die Einkünfte derselben Einkunftsart zu saldieren (horizontaler Verlustausgleich) und in einem zweiten Schritt sodann die Einkünfte der verschiedenen Einkunftsarten auszugleichen.[1] Dem Gesetz lässt sich jedoch eine Reihenfolge der Summenbildung nicht entnehmen. Nach dem von der Rspr. anerkannten Meistbegünstigungsprinzip sind die positiven und negativen Einkünfte der Ehegatten daher in der für die Stpfl. günstigsten Weise auszugleichen, sodass auch ein Ausgleich der Einkünfte der Ehegatten, nicht erst der Summe ihrer Einkünfte, zulässig ist.[2]

 

Rz. 14

Bestehen gesetzliche Verlustausgleichsbeschränkungen (z. B. §§ 2a, 10d, 15 Abs. 4, 15a EStG), fragt es sich, ob die Verluste eines Ehegatten mit positiven Einkünften des anderen Ehegatten derselben Einkunftsart vorrangig kompensiert werden können. Dies wird von der Lit. zutreffend im Grundsatz bejaht; anders für Verluste gem. § 15a EStG.[3]

[2] BFH v. 23.8.1977, VIII R 120/74, BStBl II 1978, 8; BFH v. 6.7.1989, IV R 116/87, BStBl II 1989, 787; BFH v. 27.9.2006, X R 25/04,BFH/NV 2007, 811; Ettlich, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 26b EStG Rz. 13.
[3] Pflüger, in H/H/R, EStG, § 26b EStG Rz. 30.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge