Rz. 1

Die frühere Zusammenveranlagung in Form der Haushaltsbesteuerung wurde mit der höheren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Ehegattengemeinschaft aufgrund der dadurch ausgelösten Synergieeffekte im Vergleich zu allein Lebenden begründet (§ 26 EStG Rz. 1ff.). Die Progressionswirkung des Tarifs führte jedoch für die Ehegatten zu einer höheren Steuer im Vergleich zu Unverheirateten. Wegen der stärkeren Belastung von Ehegatten wurde die Haushaltsbesteuerung vom BVerfG für verfassungswidrig erklärt.[1] Dies führte zu einer Übergangsregelung für die Vz 1949 bis 1957 und zu der Neuregelung ab 1958 durch das StÄndG 1958 v. 18.7.1958[2], das den Splittingtarif und die Wahl zwischen getrennter Veranlagung und Zusammenveranlagung einführte. Durch das StÄndG 1964 v. 16.11.1964[3] wurde die ebenfalls durch das StÄndG 1958 eingeführte Einschränkung, wonach Minderungen des Einkommens aufgrund von Vereinbarungen der Eheleute außer Betracht bleiben, gestrichen.

Das EStRG 1974 v. 5.8.1974[4] brachte mit der Bestimmung, die zusammengerechneten Einkünfte der Ehegatten seien den Ehegatten gemeinsam zuzurechnen, lediglich eine ergänzende Klarstellung ohne Änderungen der materiellen Rechtslage.[5] Es gab Reformüberlegungen bei der Ehegatten-Besteuerung (§ 26 EStG Rz. 15).[6]

[2] BGBl I 1958, 473, BStBl I 1958, 412.
[3] BGBl I 1964, 885, BStBl I 1964, 553.
[4] BGBl I 1974, 1769, BStBl I 1974, 530.
[6] Becker/Englisch, DStR 2016, 1005.

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