Rz. 104

Der Begriff des Rechtsnachfolgers i. S. d. § 24 Nr. 2 EStG ist nicht vollständig geklärt; darunter verstanden wird sowohl der bürgerlich-rechtliche Einzel- als auch Gesamtrechtsnachfolger, insb.:

  • der Erbe oder die Erben als Gesamtrechtsnachfolger (§ 1922 BGB); Testamentsvollstreckung hindert die Zurechnung und den Zufluss beim Erben auch dann nicht, wenn der Testamentsvollstrecker Rentenzahlungen nicht an den Erben auskehrt, sondern zur Erfüllung eines Vermächtnisses verwendet.[1];
  • eine juristische Person in verschiedenen Umwandlungsfällen;
  • der Einzelrechtsnachfolger infolge Rechtsgeschäfts, z. B. Eigentumserwerber, Abtretungsempfänger, Erwerber in der Zwangsversteigerung;
  • der durch Vertrag zugunsten Dritter Begünstigte (§ 328 BGB)[2];
  • der Vermächtnisnehmer und der von Todes wegen Beschenkte (§ 2301 BGB) anstelle des Erben im (Sonder-)Fall des Forderungsvermächtnisses bzw. der Forderungsschenkung[3].
 

Rz. 105

Aufgrund der Subsidiarität der Zurechnungsregelung des § 24 Nr. 2 Halbs. 2 EStG (Rz. 102) greift diese nur ein, wenn die Einkünfte nicht originär dem Rechtsnachfolger zugerechnet werden können (Rz. 103) und sie auch beim Rechtsvorgänger nicht zu erfassen sind, weil dieser selbst nicht den vollen Tatbestand der Einkommenserzielung verwirklicht hat. Daher kommt es beim Einzelrechtsnachfolger nur zur Besteuerung nach § 24 Nr. 2 Halbs. 2 EStG, wenn der Rechtsvorgänger verstorben ist. Denn bei Zufluss zu dessen Lebzeiten vollendet der Übertragende den Tatbestand der Einkunftserzielung.[4]

 

Rz. 106

Wem als Rechtsnachfolger Einkünfte zugeflossen sind, ist allein danach zu entscheiden, wer Inhaber des Anspruchs ist, der mit den nachträglichen Zahlungen erfüllt wird.[5]

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