Rz. 36

Der RFH hat § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG auf Gewinneinkünfte nicht angewandt.[1] Dies wurde vom BFH ausdrücklich aufgegeben.[2] Die Rspr. der Folgezeit blieb jedoch insofern bis 1978 restriktiv, als den Worten "entgangene oder entgehende Einnahmen" entnommen wurde, dass es sich – anders als bei § 24 Nr. 1 Buchst. b und c EStG – um ohne oder gegen den Willen des Stpfl. eintretende schadensstiftenden Ereignisse handeln müsse. Seitdem wird die Mitwirkung des Stpfl. an einem Ausgleich nicht mehr für schädlich gehalten, wenn er unter einem nicht unerheblichen rechtlichen, wirtschaftlichen oder tatsächlichen Druck stand.[3]

 

Rz. 37

Während bei den Überschusseinkünften nur die Entschädigungsleistung funktional vom Erfüllungsinteresse des zugrunde liegenden Vertragsverhältnisses abzugrenzen ist, erfordern die Besonderheiten der Gewinnermittlung darüber hinaus die Außerordentlichkeit des schadenstiftenden Ereignisses; der zur Entschädigung führende Sachverhalt darf sich nicht als normaler und üblicher Geschäftsvorfall darstellen.[4] Dient die Ersatzleistung dem Ausgleich des Erfüllungsinteresses von Verträgen, die im laufenden Geschäftsverkehr und im Rahmen des Geschäftsgegenstands des Unternehmens geschlossen wurden, so handelt es sich nicht um einen Fall des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG. Die Rspr. begründet die sehr strengen Anforderungen damit, dass unternehmerische Tätigkeit die verschiedenartigsten Sachverhalte und Geschäftsvorfälle umfasst, Rechts- und Vertragsbeziehungen zu anderen Kaufleuten oder zu Verbrauchern laufend begründet und im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs auch beendet werden und die Auflösung und Beendigung gewinnbringender geschäftlicher Beziehungen i. d. R. ebenso zu der normalen gewerblichen Tätigkeit gehöre wie Aufwendungen ohne entsprechende Erträge und verlustbringende Vertragsbeziehungen.[5]

Ausnahmsweise kann jedoch im Zusammenhang mit einer Vertragsauflösung bei einer arbeitnehmerähnlichen Stellung eines Selbstständigen eine Entschädigung i. S. von § 24 Nr. 1 Buchst. a. EStG vorliegen.[6]

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