2.5.1 Allgemeines

 

Rz. 54

Aufgrund der Änderung des § 23 EStG unterliegen ab Vz 1999 auch Termingeschäfte i. S. d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG a. F. der Besteuerung, bei denen der Erwerb des Rechts auf Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil nach dem 31.12.1998 erfolgt.[1]

 

Rz. 54a

Nach der Rspr. des BFH erfasste § 23 EStG in der bis Vz 1998 geltenden Fassung nur Termingeschäfte, die die Lieferung von Handelsgegenständen wie Waren, Wertpapieren oder Devisen zum Gegenstand hatten, nicht jedoch Termingeschäfte, die als Differenzgeschäfte i. S. d. § 764 BGB nur auf den Unterschied zwischen dem Markt- oder Börsenwert des Basiswerts an bestimmten Stichtagen bezogen sind.

Nach den Änderungen durch das UntStReformG 2008 v. 14.8.2007[2] werden Termingeschäfte ab Vz 2009 von § 20 Abs. 2 Nr. 3 EStG erfasst (§ 20 EStG Rz. 232ff.). § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG ist letztmals auf Termingeschäfte anzuwenden, bei denen der Erwerb des Rechts auf einen Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil nach dem 31.12.1998 und vor dem 1.1.2009 erfolgte.

Rz. 55 bis 79 einstweilen frei

[1] § 52 Abs. 39 EStG a. F.
[2] BStBl I 2007, 630.

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