2.1 Allgemeines

 

Rz. 24

Ein privates Veräußerungsgeschäft i. S. v. § 23 EStG setzt die Veräußerung eines innerhalb einer festgelegten Frist angeschafften Wirtschaftsguts voraus. Der Vorgang darf nicht unter eine andere Einkunftsart fallen (§ 23 Abs. 2 EStG). Die Beweggründe, also subjektive Tatbestandsmerkmale, sind für eine Veräußerung i. S. d. § 23 EStG ohne Bedeutung, z. B. eine Spekulationsabsicht. Ein privates Veräußerungsgeschäft liegt auch dann vor, wenn der Stpfl. unter wirtschaftlichen Zwang oder aus einer Notlage heraus gehandelt und ein Wirtschaftsgut veräußert hat, um z. B. einer drohenden Enteignung zu entgehen.[1] Demgemäß kann auch eine Enteignung die Steuerpflicht nicht ausschließen, wenngleich wegen der üblichen Dauer solcher Verfahren zumeist die in § 23 EStG festgelegte Frist überschritten und diese Voraussetzung für ein privates Veräußerungsgeschäft nicht erfüllt sein dürfte.

Zusätzlich muss aber die Veräußerung – ebenso wie die Anschaffung – vom Willen des Stpfl. getragen und Ausdruck einer wirtschaftlichen Betätigung sein. Eine solche willentliche Übertragung auf eine andere Person liegt aber nicht vor, wenn – wie im Fall einer Enteignung oder Umlegung – der Verlust eines Grundstücks ohne maßgeblichen Einfluss des Stpfl. stattfindet, selbst wenn für die Enteignung eine sachgerechte Entschädigung gezahlt wird.[2]

Nach § 23 Abs. 1 S. 3 EStG ist bei unentgeltlichem Erwerb dem Einzelrechtsnachfolger für Zwecke des § 23 EStG die Anschaffung oder Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen. Der BFH sieht hierin eine Regelung zur Missbrauchsverhinderung i. S. v. § 42 AO. Die Annahme eines Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten gem. § 42 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 AO für den Fall der Veräußerung nach unentgeltlicher Übertragung ist daher grundsätzlich ausgeschlossen. Hat der Stpfl. die Veräußerung eines Grundstücks angebahnt, überträgt er aber das Grundstück unentgeltlich auf seine Kinder, die das Grundstück an den Erwerber veräußern, liegt grundsätzlich kein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten vor. Der Veräußerungsgewinn ist bei den Kindern nach deren steuerlichen Verhältnissen zu erfassen.[3]

 

Rz. 25

Unter § 23 EStG fallen alle entgeltlichen Veräußerungsgeschäfte, die Vermögenswerte jeder Art im privaten Bereich betreffen. Ausgenommen sind ab Vz 2009 Veräußerungen von Wertpapieren und Termingeschäfte, die nach § 20 Abs. 2 EStG besteuert werden, sowie ab Vz 2011 Gegenstände des täglichen Gebrauchs.

 

Rz. 25a

Alle übrigen Wirtschaftsgüter des Privatvermögens werden unabhängig davon erfasst, ob sie selbst genutzt werden oder der Einkunftserzielung dienen und damit der AfA unterliegen, z. B. Mietwohngrundstücke und Arbeitsmittel. Wirtschaftsgüter sind sowohl Sachen und Rechte wie auch andere wirtschaftliche Werte jeder Art. Der Begriff Wirtschaftsgut wird in § 23 EStG nicht anders gebraucht als in den Vorschriften über die Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 EStG. Er umfasst alle vermögenswerten Vorteile, die einer selbstständigen Nutzung zugänglich und von längerfristigem Nutzen sind; das sind Sachen, Tiere, Rechte, Valuta in fremder Währung und tatsächliche Möglichkeiten, wenn sich der Stpfl. für ihre Erlangung etwas kosten lässt. Gleiches gilt für Inhaberschuldverschreibungen, die Ansprüche auf Sachlieferungen verbriefen, z. B. Goldzertifikate.[4] Es spielt für den Begriff Wirtschaftsgut keine Rolle, ob das Wirtschaftsgut, wenn es zu einem Betrieb gehören würde, bilanzierbar wäre.[5] Wird folglich an den Stpfl. ein Entgelt dafür gezahlt, dass dieser aus dem Privatvermögen einen Vermögenswert gleich welcher Art (Sachen, Rechte oder andere wirtschaftliche Werte) in seiner Substanz endgültig aufgibt, liegt regelmäßig ein Veräußerungsvorgang vor, der unter § 23 EStG fällt, wenn auch die übrigen Voraussetzungen des § 23 EStG gegeben sind, dass die Verwertbarkeit eines solchen Wirtschaftsguts ggf. z. Zt. seiner Anschaffung oder zu einem anderen Zeitpunkt einer Beschränkung unterlegen hat oder unterliegt. Selbst der Umstand, dass gerade deshalb ein Veräußerungsgewinn erzielt werden konnte, weil die Beschränkung inzwischen fortgefallen ist oder fortfallen wird, steht der Annahme eines stpfl. Veräußerungsgeschäfts nicht im Wege.[6]

 

Rz. 25b

Der Begriff andere Wirtschaftsgüter umfasst ebenso Einheiten einer virtuellen Währung sowie sonstige "Token" (z. B. "Kryptotoken" und "NFT Token").[7] Beispiele für virtuelle Währungen sind "Bitcoin" oder "Ether". Als digitale Einheiten stehen sie im Rahmen ihrer Entmaterialisierung als Gegenentwurf zu den klassischen Rohstoffen. Sie sind insbesondere nicht herstellbar, sondern können ausschließlich über besondere Handelstätigkeiten angeschafft (Rz. 83a), veräußert bzw. getauscht (Rz. 99) werden. Es handelt sich zivilrechtlich jedoch um keine Währungen im klassischen Sinne. Gleichwohl wird man anerkennen müssen, dass sie wirtschaftlich als Zahlungsmittel fungieren und damit selbstständig bewertbar, faktisch beherrschbar i. ...

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