Rz. 13

Im Verhältnis zu § 20 EStG gilt die Subsidiaritätsregelung des § 23 Abs. 2 EStG, sodass die Veräußerung von Wertpapieren i. S. d. § 20 Abs. 2 EStG dort zu erfassen ist. Ab Vz 2009 ist die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften in § 20 Abs. 2 EStG geregelt, wenn die Anteile nach dem 31.12.2008 erworben werden (Rz. 5a. 6a; § 52a Abs. 10 S. 1 EStG a. F.), sodass sich keine Konkurrenz mehr ergibt, z. B. bei Finanzinnovationen. Weiterhin unter § 23 EStG fallen die Veräußerung fremder Währungen (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG) sowie der Erwerb und die Veräußerung von Schuldverschreibungen, die einen Anspruch auf Lieferungen, z. B. von Gold verbriefen.[1]

Rz. 14 bis 16 einstweilen frei

[1] BFH v. 12.5.2015, VIII R 35/14, BFH/NV 2015, 1467 zum XETRA-Gold; BFH v. 12.5.2015, VIII R 4/15, BFH/NV 2015, 1468; Stiegler/Thiede, NWB-EV 2015, 347; BFH v. 27.10.2015, VIII R 70/13, BFH/NV 2016, 736; Ratschow, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 23 EStG Rz. 30.

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