Rz. 9

Nach § 93c Abs. 4 AO kann die zuständige Finanzbehörde prüfen, ob die mitteilungspflichtige Stelle ihren Pflichten nach § 93c Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 und Abs. 3 AO nachgekommen ist und den Inhalt des Datensatzes nach den Vorgaben des jeweiligen Steuergesetzes bestimmt hat.

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