Rz. 157h

Grundsätzlich sind ausl. Renten von unbeschränkt Stpfl. im Inland zu versteuern. Ob die Rente nach § 19 EStG oder nach § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG zu versteuern ist, richtet sich nach den allg. Regeln.[1] Der BFH hat bei der Qualifikation der ausl. Renten darauf abgestellt, ob die ausgezahlte Leistung in ihrem Kerngehalt den gemeinsamen und typischen Merkmalen der inländischen Leistung nach Maßgabe des Drei-Schichten-Modells entspricht. Sie muss nach Motivation und Funktion gleichwertig sein. Eine Rente der Vereinten Nationen ist daher als Leibrente zu besteuern.[2]

 

Rz. 157i

Renten ausl. Organisationen sind überwiegend als Versorgungsbezüge nach § 19 EStG zu besteuern[3], z. B. Leistungen der Europäischen Weltraumorganisation (ESA)[4], des Europa-Rates, der Nato[5], der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit (OECD), der Westeuropäischen Union (WEU), des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage (EZMV), der Europäischen Organisation zur Sicherung der Luftfahrt (EUROCONTROL), der Europäischen Patentorganisation (EPO) einschließlich der Dienststellen des Europäischen Patentamtes[6] und des Europäischen Hochschulinstituts (EHI).

 

Rz. 157j

Schweizer Renten sind regelmäßig im Inland zu versteuern. Kapitalabfindungen schweizerischer privater Pensionskassen für eine Altersrente, die auf dem sog. Obligatorium[7] beruhen, sind als andere Leistungen i. S. d. § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG zu versteuern, nicht aber wenn die Kapitalabfindung auf dem sog. Überobligatorium[8] beruht.[9] Im Inland nicht steuerbar sind sog. Austrittsleistungen, die einem zuvor bei einem schweizerischen Unternehmen beschäftigten Grenzgänger nach mehr als 12-jähriger Mitgliedschaft von einer Pensionskasse gezahlt werden.[10]

Demgegenüber ist der ausgezahlte (Teil-)Vorbezug zur Wohneigentumsförderung der Swisscanto Freizügigkeitsstiftung eine im Inland steuerbare Altersrente.[11]

[1] Weber-Grellet, in Schmidt, EStG, 2020, § 22 EStG Rz. 92.
[3] BMF v. 19.8.2013, IV C 3 – S 2221/12/10010:004, BStBl I 2013,1087, Rz. 168.
[7] Zum Begriff: BMF v. 27.7.2016, IV C 3 – S 2255/07/10005:004, BSBl I 2016, 759.
[8] Zum Begriff: BMF v. 27.7.2016, IV C 3 – S 2255/07/10005:004, BSBl I 2016, 759.
[10] BFH v. 26.11.2014, VIII R 31/10, BFH/NV 2015, 1134; BFH v. 2.12.2014, VIII R 40/11, BFH/NV 2015, 1154; anders aber Austrittsleistungen einer schweizerischen öffentlich-rechtlichen Pensionskasse, BFH v. 23.10.2013, X R 33/10, BFH/NV 2014, 243; Keller/Meier, NWB 2017, 721; Portner, BB 2015, 1952.

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