2.5.1.3.1 Rechtsfolgen beim Verpflichteten

2.5.1.3.1.1 Tilgungsanteil

 

Rz. 105

Der in den wiederkehrenden Leistungen enthaltene Tilgungsanteil ist regelmäßig eine nichtsteuerbare Vermögensumschichtung.

 

Rz. 105a

Erwirbt ein Stpfl. ein Wirtschaftsgut des Privatvermögens gegen wiederkehrende Leistungen, das er zur Erzielung von Überschusseinkünften einsetzt, z. B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, ist als Anschaffungskosten der Barwert der wiederkehrenden Leistungen anzusetzen, der Bemessungsgrundlage für die AfA, erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen ist.

Der Barwert ist gem. §§ 12ff. BewG, bei lebenslangen Leistungen nach § 14 Abs. 1 BewG zu ermitteln.[1] Die Verwaltung lässt eine Ermittlung des Barwerts alternativ nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu.[2] Bei ungleichmäßig wiederkehrenden Leistungen ist als Jahreswert der Betrag zugrunde zu legen, der aus der Sicht des Anschaffungszeitpunkts in Zukunft im Durchschnitt der Jahre voraussichtlich erzielt wird.[3]

 

Rz. 106

Wird das Wirtschaftsgut nicht zur Erzielung von Einkünften eingesetzt, z. B. die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt, kommt ein Abzug von AfA nicht in Betracht.

 

Rz. 107

Verstirbt der Berechtigte – gemessen an der Sterbetafel – vorzeitig, verbleibt die AfA-Bemessungsgrundlage unverändert. Der Tod ist kein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung i. S. d. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO. Der Tod realisiert lediglich das bei Vertragsschluss eingegangene Wagnis, weniger oder mehr, als im Vertragsabschluss zugrunde gelegt, zahlen zu müssen. Im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wird der Kaufpreis anhand der §§ 12ff. BewG geschätzt. Damit stehen die Anschaffungskosten unveränderbar fest. Die Abweichung des letztlich zu zahlenden Kaufpreises hängt nicht mehr mit dem Anschaffungsvorgang zusammen, sondern wird durch den Tod des Berechtigten bestimmt.[4] Entsprechendes gilt, wenn der Berechtigte länger lebt, als nach der Sterbetafel angenommen. Die AfA-Bemessungsgrundlage bleibt unverändert, es liegen keine nachträglichen Anschaffungskosten vor.

 

Rz. 108

Werden die wiederkehrenden Leistungen nur für eine bestimmte Zeit erbracht, können in Ausnahmefällen Versorgungsleistungen gegeben sein (Rz. 82), regelmäßig liegen wiederkehrende Leistungen im Austausch mit einer Gegenleistung vor. Bei wiederkehrenden Leistungen auf bestimmte Zeit und bei für eine Mindestlaufzeit zu erbringenden wiederkehrenden Leistungen sind die Anschaffungskosten nach § 13 Abs. 1 BewG i. V. m. Anl. 9a zum BewG zu ermitteln. Bei wiederkehrenden Leistungen auf die Lebenszeit des Berechtigten, die auf eine bestimmte Zeit beschränkt sind, ermitteln sich die Anschaffungskosten nach § 13 Abs. 1 S. 2 BewG i. V. m. § 14 BewG. Alternativ ist die Ermittlung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zulässig.[5]

[1] BFH v. 9.2.1994, IX R 110/90, BStBl II 1995, 47; Ebling, DStR 1995, 13; Matteikat, DStR 1995, 1091; ablehnend Jansen, DStR 1995, 203; Paus, FR 1995, 363; BMF v. 28.10.2020, IV C 7 – S 3104/19/10001:005, BStBl I 2020, 1048: Bewertung einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung; 1Vervielfältiger für Bewertungsstichtage ab 1.1.2021.
[4] BFH v. 11.8.1967, VI R 60/66, BStBl III 1967, 699; BFH v. 9.2.1994, IX R 110/90, BStBl II 1995, 45; ablehnend Paus, FR 1995, 363.

2.5.1.3.1.2 Zinsanteil

 

Rz. 109

Lediglich der in den einzelnen Zahlungen enthaltene Zinsanteil kann steuerrechtlich relevant sein, die Vermögensumschichtung führt zu keinem sofort abziehbaren Aufwand. Der Zinsanteil ermittelt sich bei Leibrenten nach der Ertragsanteilstabelle des § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG ggf. i. V. m. § 55 Abs. 1 EStDV.[1]

 

Rz. 109a

Bei dauernden Lasten berechnet sich der Zinsanteil aus Vereinfachungsgründen in entsprechender Anwendung der Ertragsanteilstabelle des § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG.[2] Er kann auch nach finanzmathematischen Grundsätzen unter Verwendung eines Zinsfußes von 5,5 % berechnet werden. Bei der Berechnung nach finanzmathematischen Grundsätzen ist die Laufzeit nach der Allgemeinen Sterbetafel[3], z Zt. nach dem Stand 2014/2016[4] zu bemessen.

 

Rz. 110

Der in Leibrenten und dauernden Lasten enthaltene Zinsanteil darf grundsätzlich nicht abgezogen werden, da es sich um private Schuldzinsen handelt. Wird das erworbene Wirtschaftsgut zur Erzielung von Einkünften eingesetzt, ist der Zinsanteil nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 EStG als Werbungskosten abziehbar. Das gilt auch dann, wenn die Parteien eine Mindestlaufzeit der Rente vereinbart haben, diese aber kürzer ist als die durchschnittliche Lebensdauer des Bezugsberechtigten.[5]

 

Rz. 111

Bei Einlage des Wirtschaftsguts in ein Betriebsvermögen zur Erzielung gewerblicher Einkünfte errechnet sich der Zinsanteil nicht nach der Ertragsanteilstabelle, sondern aus der Differenz der im Jahr zu zahlenden Rente und der Barwertminderung (= Tilgung) der Rentenverbindlichkeit im selben Zeitraum.[6]

 
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