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Die steuerrechtliche Anerkennung des Übergabevertrags setzt voraus, dass die gegenseitigen Rechte und Pflichten klar und eindeutig sowie rechtswirksam vereinbart und ernsthaft gewollt sind und die Leistungen wie vereinbart tatsächlich erbracht werden. Werden Versorgungsleistungen in Anpassung an das Versorgungsbedürfnis des Empfängers für einen vorübergehenden Zeitraum in Abweichung zu dem vereinbarten Vertrag reduziert, entfällt der Rechtsbindungswille an den gesamten Versorgungsvertrag nicht.[1] Als wesentlicher Inhalt des Übergabevertrags müssen der Umfang des übertragenen Vermögens, die Höhe der Versorgungsleistungen und die Art und Weise der Zahlung vereinbart sein. Änderungen eines Versorgungsvertrags können steuerrechtlich nur dann berücksichtigt werden, wenn sie von den Vertragsparteien schriftlich fixiert worden sind.[2]

Einigen sich die Vertragsbeteiligten auf ein in Anbetracht des gestiegenen Versorgungsbedürfnisses – z. B. wegen des Umzugs des Versorgungsberechtigten in ein Pflegeheim – neues Versorgungskonzept, sind Zahlungen, die ab diesem Zeitpunkt nicht mehr aus dem Ertrag des übergebenen Vermögens erbracht werden können, freiwillige Leistungen i. S. d. § 12 Nr. 2 EStG.

Werden die Versorgungsleistungen im Falle einer erheblichen Ertragsminderung infolge einer Betriebsverpachtung nicht angepasst, obwohl die Änderbarkeit aufgrund wesentlich veränderter Bedingungen vertraglich nicht ausgeschlossen war, sind die die dauerhaften Erträge übersteigenden Zahlungen freiwillige Leistungen nach § 12 Nr. 2 EStG.

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