Rz. 97d

Eine begünstigte Vermögensübertragung ist möglich bei der Übertragung von Einzelunternehmen, die vollständig übertragen werden müssen, mit etwaigen Filialen und Zweigbetrieben. Die Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter reicht nicht. Eine Übertragung ist auch bei einem verpachteten Betrieb möglich, denn die Betriebsverpachtung im Ganzen stellt weiterhin eine aktive Tätigkeit dar.

Zum Teilbetrieb gelten die allgemeinen Definitionen. Der Betrieb muss aber bereits vor der Vermögensübergabe als Teilbetrieb bestanden haben, darf nicht erst im Zusammenhang mit der Vermögensübergabe entstehen.[1] Die Teilbetriebsfiktion gem. § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2 EStG schlägt auf die Vermögensübergabe nicht durch.[2]

[1] BMF v. 11.3.2010, IV C 3 – S 2221/09/10004, BStBl I 2010, 227, Rz. 13; Nacke, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 22 EStG Rz. 144a; Krüger, in Schmidt, EStG, 2020, § 10 EStG Rz. 115.
[2] BMF v. 11.3.2010, IV C 3 , S 2221/09/10004, BStBl I 2010, 227, Rz. 14.

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