Rz. 83

Empfänger des Vermögens sind Abkömmlinge und grundsätzlich auch gesetzlich erbberechtigte entfernte Verwandte. Nahe stehende Dritte wie Schwiegerkinder, Neffen und Nichten können Empfänger des Vermögens sein, wenn der Übernehmer aufgrund besonderer persönlicher Beziehungen zum Übergeber ein persönliches Interesse an der lebenslangen angemessenen Versorgung des Übergebers hat, oder wenn die Vertragsbedingungen allein nach dem Versorgungsbedürfnis des Übergebers und der Leistungsfähigkeit des Übernehmers vereinbart worden sind.[1] In Ausnahmefällen können auch Familienfremde Empfänger des Vermögens sein.[2] Begründet wird diese Auffassung mit der Testierfreiheit des Übergebers, der durch Testament seinen Nachlass auf einen Fremden übertragen kann.[3]

 

Rz. 84

Die Annahme von Versorgungsleistungen bei Übertragung des Vermögens auch an Fremde ist zu weit gehend. Sie muss auf den Familienverbund beschränkt werden. BFH v. 15.7.1991, GrS 1/90, BStBl II 1992, 78, 84 hat den Charakter der Versorgungsleistungen dahin gehend charakterisiert, dass er der familienrechtlichen und erbrechtlichen Regelung folge, dass die Vermögensübertragung die Vorwegnahme der künftigen Erbregelung und die wirtschaftliche Sicherung der alternden Eltern bezwecke, dass die Beteiligten sich von dem Gedanken leiten lassen, das Vermögen in der Familie zu erhalten. Auch der X. Senat hat in weiteren Entscheidungen gerade diesen Gesichtspunkt in st. Rspr. Wiederholt.[4] Es mag ein Bedürfnis für eine Übertragung an Familienfremde vorliegen, insbesondere wenn Erben nicht vorhanden oder geeignet z. B. für eine Betriebsübertragung sind. Gleichwohl ist eine Ausdehnung der Privilegierung auf Fremde angesichts Art. 3 GG und § 12 Nr. 2 EStG nicht zulässig.[5]

[3] Zustimmend Verweilt, DStR 1998, 585; Fischer, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 22 EStG Rz. B 289.
[5] A. A. Verweilt, DStR 1998, 585.

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