Rz. 30

Nach bisheriger Auffassung war die Gleichmäßigkeit nicht gewahrt, wenn der Vertrag die Anpassung der Leistung an veränderte Verhältnisse vorsah.[1] Dies geschah regelmäßig durch eine Bezugnahme auf § 323 ZPO oder eine ausdrückliche Vereinbarung des § 323 ZPO, wobei aber Inhalt und Umfang dieser Klausel durch Auslegung zu ermitteln waren. Soweit Sach- und Geldleistungen im Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe vereinbart werden, liegen dauernde Lasten vor, wenn sie abänderbar sind. Hierzu reicht die Vereinbarung der Änderungsklausel des § 323 ZPO aus, es sei denn, die Parteien haben die abänderbaren Leistungen von Voraussetzungen abhängig gemacht, die einer Wertsicherungsklausel entsprechen.[2] Eine Leibrente liegt auch vor, wenn die Abänderbarkeit der gesamten Versorgungsleistungen bei wesentlich veränderten Lebensbedürfnissen (Heimunterbringung, Pflegebedürftigkeit) ausgeschlossen wird.

Die Abänderbarkeit kann sich unmittelbar aus der Rechtsnatur des Versorgungsvertrags selbst ergeben, auch ohne Vereinbarung oder Bezugnahme auf § 323 ZPO.[3] Die Leistungen aus dem Versorgungsvertrag sind abänderbar und damit ungleichmäßig (Rz. 91).

Nach der Neuregelung der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen ab Vz 2008 (§ 10 EStG Rz. 171e ff.) hat sich die Unterscheidung erledigt, da nur noch dauernde Lasten vereinbar sind.

Die wiederkehrenden Leistungen sind dann nicht als Leibrente, sondern als dauernde Last anzusehen, wenn ein Abänderungsverlangen lediglich nicht auf einen Mehrbedarf des Vermögensübergebers in Folge einer Unterbringung in einem Alten- oder Pflegeheim gestützt werden kann und gleichzeitig keine Verpflichtung des Übernehmers zur Erbringung von Pflege- und Betreuungsleistungen vereinbart wurde.[4]

Bei der Übertragung von Vermögen im Austausch mit einer Gegenleistung kommt es auf eine Unterscheidung zwischen Renten und dauernde Lasten ebenfalls nicht mehr an, da lediglich der in den wiederkehrenden Bezügen enthaltene Zinsanteil steuerrechtlich relevant ist (Rz. 113).

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