1.5.1 Altersrenten – Versorgungsbezüge

 

Rz. 5

Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung waren bis Vz 2004 mit dem Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 S. 3 EStG a. F. zu versteuern. Demgegenüber sind Versorgungsbezüge, z. B. Beamtenpensionen, nach § 19 Abs. 2 EStG abzüglich eines Versorgungsfreibetrags vollen Umfangs zu versteuern.

1.5.1.1 Entscheidung des BVerfG

 

Rz. 6

Das BVerfG[1] hat die unterschiedliche steuerliche Behandlung der Beamtenpensionen und der Alterseinkünfte aus der gesetzlichen Rentenversicherung als mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar angesehen (§ 10 EStG Rz. 53ff.).

 

Rz. 7

In seiner Entscheidung hat das BVerfG den Gesetzgeber aufgefordert, spätestens bis zum 1.1.2005 eine Neuregelung zu treffen.

[1] BVerfG v.6.3.2002, 2 BvL, 17/99, BStBl II 2002, 618.

1.5.1.2 Neuregelung durch das Alterseinkünftegesetz

 

Rz. 8

Der Gesetzgeber ist dem Auftrag des BVerfG nachgekommen und hat mit Wirkung ab 1.1.2005 die Besteuerung der Alterseinkünfte mit dem AltEinkG v. 5.7.2004[1] neu geregelt. Bei der zukünftigen Altersvorsorge ist zu unterscheiden in

  • Basisversorgung, das sind die gesetzliche Rentenversicherung, die landwirtschaftliche Alterskasse, die berufsständischen Versorgungseinrichtungen sowie private, kapitalgedeckte Rentenversicherungen;
  • Zusatzversorgungen, "Riester-Rente", betriebliche Altersversorgung;
  • Kapitalanlageprodukte, z. B. Kapitallebensversicherungen, Sparpläne usw., die in der Ansparphase steuerlich nicht entlastet werden und nach wie vor vorgelagert besteuert werden.[2]
 

Rz. 9

Die Gleichbehandlung der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit den Versorgungsbezügen soll dadurch erreicht werden, dass die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung einer vollen nachgelagerten Besteuerung unterworfen werden, d. h., dass die Einzahlungen auf die zukünftige Rente steuerbefreit sind bzw. die Aufwendungen vollumfänglich – aber gedeckelt durch einen Höchstbetrag von 20.000 EUR (Einzelveranlagung), ab Vz 2017 23.362 EUR (§ 10 EStG Rz. 261ff.) – abziehbar sind. In diesen Fällen werden die Renten bei Zufluss in vollem Umfang besteuert. Es erfolgt somit eine Trennung zwischen der Anspar- und der Auszahlungsphase.

 

Rz. 10

Der BFH hat die Regelung als verfassungsgemäß angesehen, sofern nicht gegen das Verbot der Doppelbesteuerung verstoßen wird (§ 10 EStG Rz. 55a bis 55c).[3]

Rz. 11 einstweilen frei

[1] BStBl I 2004, 554.
[2] Rürup-Kommission, BMF-Schriftenreihe Nr. 74, 2003, 35f.
[3] BFH v. 21.6.2016, X R 44/14, BFH/NV 2016, 1791: Zur Berechnung einer etwaigen Doppelbesteuerung; Karrenbrock, DStR 2018, 844.

1.5.2 Private Leibrenten

 

Rz. 12

Wird Vermögen gegen wiederkehrende Leistungen entgeltlich übertragen (wiederkehrende Bezüge im Austausch mit einer Gegenleistung), sind die Zahlungen in einen Zins- und Tilgungsanteil aufzuteilen. Der Zinsanteil führt beim Berechtigten zu stpfl. Einnahmen, im Fall einer dauernden Last zu Einnahmen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, im Fall einer Leibrente zu Einnahmen nach § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a, Doppelbuchst. bb EStG (i. d. F. des AltEinkG).

1.5.3 Realsplitting

 

Rz. 13

Gegen die Besteuerung der Unterhaltsleistungen, die Beschränkung der Abziehbarkeit als Sonderausgaben auf einen Höchstbetrag sowie auf geschiedene und dauernd getrennt lebende Ehegatten bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (§ 10 EStG Rz. 170b).

1.5.4 Private Veräußerungsgeschäfte

 

Rz. 14

Zu verfassungsrechtlichen Fragen bei der Besteuerung privater Veräußerungsgewinne vgl. § 23 EStG Rz. 20ff.

1.5.5 Einkünfte aus Leistungen, Einnahmen aus einer Abgeordnetentätigkeit sowie der Riesterrente, Nr. 3–5

 

Rz. 15

Der Wortlaut des § 22 Nr. 3 EStG ist weit und unscharf. Gleichwohl ist dem Erfordernis der Bestimmtheit einer Norm noch Genüge getan, sodass die Vorschrift verfassungsgemäß ist.[1] Auch gegen § 22 Nrn. 4 und 5 EStG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.[2]

[1] BVerfG v. 19.8.1986, 2 BvR 694/85, DStZ 1988, 489.
[2] A. A. Fischer, FR 2001, 613.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge